Der Kläger und der Beklagte zu 2) sind Brüder, die frühere Beklagte zu 1) war eine Schwester ihres Vaters. Der Vater der früheren Beklagten zu 1) (Großvater der beiden Brüder) hinterließ unter anderem ein 2.35.50 ha großes Grundstück nebst Wohnhaus am See. Dieses gelangte nach mehreren Erbfolgen an die (ursprünglichen) Parteien des Rechtsstreits, und zwar so, daß die beiden Brüder daran wirtschaftlich zu je einem Viertel und ihre Tante zur Hälfte beteiligt waren. Zwischen den Geschwistern kam es zu erheblichen Spannungen. Durch Erbvertrag vom 3. Juli 1979 zwischen den (ursprünglichen) Parteien vermachte die frühere Beklagte zu 1) ihren beiden Neffen ihre Anteile an den ungeteilten Nachlässen nach ihrem Vater und nach ihrem unverheirateten Bruder F. Diesen Erbvertrag fochten die Beklagten zu 1) und 2) an. Der Kläger hält beide Anfechtungen für unwirksam und den Erbvertrag mit dem Vermächtnis (auch) zu seinen Gunsten für nach wie vor wirksam. Seiner Klage gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung der Unwirksamkeit der von diesem erklärten Anfechtung hat das Landgericht durch rechtskräftiges Teilurteil stattgegeben. Dagegen haben Landgericht und Oberlandesgericht die gegen die frühere Beklagte zu 1) gerichtete Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit ihrer Anfechtung abgewiesen, weil die Beklagte zu 1) den Erbvertrag mit Erfolg angefochten habe. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Die Beklagte zu 1) ist während des Revisionsverfahrens verstorben; für sie hatte sich ein beim Revisionsgericht zugelassener Rechtsanwalt bis dahin noch nicht bestellt.
Als angebliche Erben der verstorbenen Beklagten zu 1) haben sich der Diplomphysiker B und das minderjährige Kind D, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gemeldet und gemäß §§
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, über die Wirksamkeit der Verfahrensaufnahmen und über den Entlassungsantrag des Testamentsvollstreckers im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Sie hatten Gelegenheit, bis zum 3. März 1988 Schriftsätze einzureichen.
Zutreffend gehen alle Beteiligten davon aus, daß der Rechtsstreit durch den Tod der früheren Beklagten zu 1) gemäß §
1. Die formal einwandfreie und ordnungsmäßig zugestellte Aufnahmeerklärung durch die Erben ist wirksam. Die vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene Erbfolge nach der früheren Beklagten zu 1) ist durch den vorgelegten Erbschein in Verbindung mit dem Testament vom 17. Juni 1985 unbedenklich nachgewiesen.
Die Bedenken des Klägers, das aufnehmende Kind sei durch seine Eltern im Hinblick auf §§ 1638, 1909 BGB nicht wirksam vertreten, sind nicht begründet. Eine Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB, durch die die frühere Beklagte zu 1) die Eltern des Kindes von der Vermögenssorge wegen des ihm zugewendeten Erbteils völlig ausschlösse, liegt nicht vor. Die bloße Anordnung einer Testamentsvollstreckung, wie sie hier gegeben ist, reicht für eine solche Annahme nicht aus. Auch die vom Kläger verlangte Prozeßvollmacht für die Erben liegt vor.
Aber auch die §§
Das Verhältnis von §§
Wie im Aufnahmeverfahren zutreffend hervorgehoben worden ist, geht es dem Kläger mit seiner Feststellungsklage nur formal um die Verteidigung des Erbvertrages, der Sache nach aber um das dort (auch) zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis. Ein derartiges Verfahren stellt sich aus der Sicht des Nachlasses als Passivprozeß im Sinne von § 2213 BGB dar. Prozesse dieser Art können gemäß § 2213 BGB sowohl gegen die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen beide geführt werden, und zwar jedenfalls mit einem Zahlungsantrag gegen die Erben und einem Duldungsantrag gegen den Testamentsvollstrecker oder mit einem Feststellungsantrag gegen beide. Das zeigt, daß die Prozeßführungsbefugnis der Erben für Passivprozesse durch eine Testamentsvollstreckung nicht eingeschränkt ist. Es besteht daher kein Grund, sie an der Aufnahme des Verfahrens zu hindern. Die Frage nach der Wirksamkeit des Erbvertrages und der dort ausgesetzten Vermächtnisse berührt die Interessen der Erben mindestens so stark wie diejenigen des Testamentsvollstreckers. Ihnen die selbständige Verteidigung des zu ihren Gunsten ergangenen Berufungsurteils von vornherein abzuschneiden, wäre nicht zu rechtfertigen. Die Erben rücken daher, da die Rechtsstellung einer Partei im Zivilprozeß vererblich ist, kraft Gesetzes anstelle des Erblassers in das Prozeßrechtsverhältnis ein (vgl. z.B. MK-Leipold, BGB § 1922 Rdn. 81).
2. Auf der anderen Seite kann dem Kläger ebensowenig verwehrt werden, den Testamentsvollstrecker auch gegen seinen Willen in das laufende Verfahren hineinzuziehen.
Ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentvollstrecker vorhanden, dann sind gemäß §
Die Auffassung des Testamentsvollstreckers, er sei nicht prozeßführungsbefugt, weil er nicht für den ganzen Nachlaß, sondern nur für einen Teil davon zuständig sei, teilt der erkennende Senat nicht.
Der Kläger berühmt sich eines Vermächtnisanspruches gegen den Nachlaß auf Übertragung von Anteilen der früheren Beklagten zu 1) an den Nachlässen ihres Vaters und ihres Bruders F. Würde der Kläger mit seinem Feststellungsantrag gegen die Erben der Beklagten zu 1) obsiegen, dann hülfe ihm das im Hinblick auf die angeordnete Testamentsvollstreckung noch wenig. Da - auch nach der Auffassung des Testamentsvollstreckers - jedenfalls diese beiden Erbteile seiner Verwaltung unterliegen, wäre dazu auch eine entsprechende Feststellung gegenüber dem Testamentsvollstrecker nötig (vgl. §
3. Ein Grund, den in Anspruch genommenen Testamentsvollstrecker aus dem Rechtsstreit zu entlassen, ist nicht gegeben. Der dahingehende Antrag des Testamentsvollstreckers ist daher zurückzuweisen.
Über die Zulässigkeit und über die Annahme der Revision wird später entschieden.