BFH - Urteil vom 24.08.2011
I R 5/10
Normen:
KStG 1991/1996/1999 § 8 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 8172/06 12 K 8174/06

Aufwendungen für die Miete eines Werbebusses als verdeckte Gewinnausschüttung

BFH, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen I R 5/10

DRsp Nr. 2012/669

Aufwendungen für die Miete eines Werbebusses als verdeckte Gewinnausschüttung

1. NV: Die Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Vergütung wegen fehlender Angemessenheit als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, obliegt als Gesamtwürdigung der für den Fremdvergleich maßgebenden Anhaltspunkte in erste Linie dem FG. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen, wenn sie auf einem Vorgang beruht, der sich im Aufwand dieser Betriebsstätte niedergeschlagen hat. 2. NV: Die Bezugnahme in Art. 5 Abs. 2 DBA-Niederlande auf "eine " Betriebsstätte rechtfertigt es nicht, die Angemessenheit einer Vergütung bei Aufspaltung einer Tätigkeit auf mehrere Betriebsstätten anders zu beurteilen, als wenn sämtliche Tätigkeiten in einer Betriebsstätte erbracht würden. Dies gilt auch dann, wenn den einzelnen Betriebsstätten unterschiedliche Geschäftsfelder zugeordnet sind.