BFH - Urteil vom 02.02.2005
II R 26/02
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 704
BFH/NV 2005, 786
BFHE 208, 438
BStBl II 2005, 312
DB 2005, 1433
DStR 2005, 518
NJW-RR 2005, 882
Steuertelex 2005, 178
ZEV 2005, 218
ZfIR 2005, 370
Vorinstanzen:
FG Hessen - 1 K 5333/00 - 16.5.2002 (EFG 2002, 1464),

Ausführung einer Grundstücksschenkung

BFH, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen II R 26/02

DRsp Nr. 2005/4155

Ausführung einer Grundstücksschenkung

»Eine Grundstücksschenkung ist i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG noch nicht ausgeführt, wenn der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung erst zu einem späteren Zeitpunkt (hier: Tod der Schenkerin) Gebrauch machen darf. Dies gilt auch dann, wenn für den Beschenkten bereits eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen worden ist.«

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Mit einem zwischen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihrer Tante (T) am 19. Dezember 1995 notariell beurkundeten Übergabevertrag übergab T der Klägerin ein Grundstück zu Alleineigentum. Die Übergabe sollte mit dem Tod der T erfolgen. Mit der Übergabe sollten u.a. Gefahr, Nutzung, öffentliche Abgaben und Lasten auf die Klägerin übergehen. T bewilligte und beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin. Ferner bewilligten und beantragten T und die Klägerin, die Eigentumsänderung gegen Vorlage der Sterbeurkunde der T in das Grundbuch einzutragen. Nachdem T am 12. April 1999 verstorben war, wurde das Grundstück auf die Klägerin umgeschrieben.