FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2003
5 K 1065/02
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; GmbHG § 32a ; BGB § 662 ; BGB § 670 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 132
EFG 2004, 255

Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des GmbH-Gesellschafters

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 5 K 1065/02

DRsp Nr. 2004/272

Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des GmbH-Gesellschafters

1. Zahlungen eines nicht selbst an der Gesellschaft beteiligten Ehegatten können als Auflösungsverluste des Gesellschafters nach § 17 EStG berücksichtigt werden, wenn dieser dafür im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen den Gesellschafter hat. 2. Eine Abkürzung des Zahlungsweges ist nicht gegeben, wenn der nicht an der Gesellschaft beteiligte Ehegatte auf Grund einer Sicherungsabrede (Sicherungsgrundschuld) in Anspruch genommen wird. Sie begründet eine eigene Verpflichtung .

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 17 Abs. 4 ; GmbHG § 32a ; BGB § 662 ; BGB § 670 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe eines Verlustes nach § 17 EStG und im Zusammenhang damit die Frage, ob eine Zahlung von 94.000 DM aus dem Vermögen der Klägerin den Verlust des Klägers als Gesellschafter erhöhen kann.