Die Eltern der Prozeßparteien und ihrer beiden Schwestern errichteten 1951 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und weiter verfügten, daß "erst mit dem Tode des zuletzt versterbenden Ehegatten der gesamte Nachlaß" an die vier Kinder fallen sollte. Weiter heißt es:
"Unsere Kinder erben wie folgt:
a) An E. (Beklagter) fällt das elterliche Geschäft und zwar spätestens im Zeitpunkt des Todes des zuletzt Versterbenden.
b) Die Erbteile von H. (Klägerin), L. und G. sind gleich und bestehen zu je 2/10 der Steuerbilanz, die im letzten Jahr vor dem Todesfall erstellt wurde.
Sollte die Übergabe des Geschäfts schon früher erfolgt sein, so ist die Steuerbilanz des Übergabejahres zugrunde zu legen. Den Betrag von obigen 6/10 hat E. (Beklagter) zur Auszahlung zu bringen. ..."
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