BGH - Urteil vom 17.12.2001
II ZR 31/00
Normen:
HGB §§ 138 142 (a.F.) ; BGB § 738 ;
Fundstellen:
DB 2002, 523
DNotZ 2002, 801
DNotZ 2002, 801
DStR 2002, 967
FamRZ 2002, 543
FamRZ 2002, 543
NJW-RR 2002, 538
NZG 2002, 233
WM 2002, 293
WM 2002, 293
ZEV 2002, 111
ZIP 2002, 710
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Memmingen,

Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel

BGH, Urteil vom 17.12.2001 - Aktenzeichen II ZR 31/00

DRsp Nr. 2002/1866

Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel

»Zur Auslegung einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel im Zusammenhang mit einer letztwilligen Verfügung.«

Normenkette:

HGB §§ 138 142 (a.F.) ; BGB § 738 ;

Tatbestand:

Die Eltern der Prozeßparteien und ihrer beiden Schwestern errichteten 1951 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten und weiter verfügten, daß "erst mit dem Tode des zuletzt versterbenden Ehegatten der gesamte Nachlaß" an die vier Kinder fallen sollte. Weiter heißt es:

"Unsere Kinder erben wie folgt:

a) An E. (Beklagter) fällt das elterliche Geschäft und zwar spätestens im Zeitpunkt des Todes des zuletzt Versterbenden.

b) Die Erbteile von H. (Klägerin), L. und G. sind gleich und bestehen zu je 2/10 der Steuerbilanz, die im letzten Jahr vor dem Todesfall erstellt wurde.

Sollte die Übergabe des Geschäfts schon früher erfolgt sein, so ist die Steuerbilanz des Übergabejahres zugrunde zu legen. Den Betrag von obigen 6/10 hat E. (Beklagter) zur Auszahlung zu bringen. ..."