BFH - Urteil vom 18.03.2009
I R 37/08
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; ; KStG § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; GewStG § 7 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; UmwStG § 20 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 21; UmwStG § 23; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 212/06

Ausnahmsweise Besteuerung von Gewinnen in den Streitjahren 2003 und 2004 durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH; Voraussetzungen der Rückausnahme des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes; Veräußerungsgewinne in den Bemessungsgrundlagen von Körperschaftsteuern und Gewerbesteuer bei dem der Teilwert eines verkauften Geschäftsanteils das Doppelte beträgt; Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HS. 2 KStG 2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit

BFH, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen I R 37/08

DRsp Nr. 2009/21342

Ausnahmsweise Besteuerung von Gewinnen in den Streitjahren 2003 und 2004 durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH; Voraussetzungen der Rückausnahme des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes; Veräußerungsgewinne in den Bemessungsgrundlagen von Körperschaftsteuern und Gewerbesteuer bei dem der Teilwert eines verkauften Geschäftsanteils das Doppelte beträgt; Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HS. 2 KStG 2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit

Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999/2002 in den Fassungen des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes und des sog. Korb II-Gesetzes setzt voraus, dass weder die in Halbsatz 1 definierten negativen Tatbestandsmerkmale noch das in Halbsatz 2 definierte negative Tatbestandsmerkmal vorliegen. Letzteres umfasst auch den Fall, dass die durch einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG 1999/2002 begünstigten Steuerpflichtigen eingebrachte Beteiligung im Rahmen einer Bargründung entstanden ist. Die Regelungen sind nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2; ; KStG § 8b Abs. 4 S. 2 Nr. 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 2; GewStG § 7 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; UmwStG § 20 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 21; UmwStG § 23; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I.