BFH - Beschluss vom 19.04.2011
I B 166/10
Normen:
EStG 2002 § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 229/10

Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen gem. § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. von Einnahmen oder Gewinnen aus den betreffenden Geschäftsanteilen

BFH, Beschluss vom 19.04.2011 - Aktenzeichen I B 166/10

DRsp Nr. 2011/10749

Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen gem. § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. von Einnahmen oder Gewinnen aus den betreffenden Geschäftsanteilen

1. NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 KStG 2002 a.F. nicht davon abhängig ist, dass die steuerpflichtige Körperschaft tatsächlich Einnahmen oder Gewinne aus den betreffenden Geschäftsanteilen oder aus deren Veräußerung erwirtschaftet (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220). 2. NV: Eine die AdV gegenüber einer GmbH rechtfertigende unbillige Härte kann nicht darin gesehen werden, dass die Gesellschafter zwecks Abwendung der Insolvenz der GmbH auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen verzichtet haben.

Normenkette:

EStG 2002 § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 3;

Gründe

I.