BayObLG - Beschluss vom 10.12.2003
1Z BR 71/03
Normen:
BGB § 139 § 1960 § 2085 § 2247 § 2267, ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 127
BayObLGZ 2003 Nr. 60
BayObLGZ 2003, 352
DNotZ 2004, 801
FGPrax 2004, 38
FamRZ 2004, 1141
NJW-RR 2004, 939
Rpfleger 2004, 286
Vorinstanzen:
LG Traunstein - 4 T 286/03 - 11.06.2003, 4 T 3754/03 - 21.10.2003,
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 1308/00

Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen Wiederverheiratungsklausel einer einem gemeinschaftlichen Testament - Anordnung einer Nachlasspflegschaft

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 71/03

DRsp Nr. 2004/2319

Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen Wiederverheiratungsklausel einer einem gemeinschaftlichen Testament - Anordnung einer Nachlasspflegschaft

»1. Auswirkungen der Formnichtigkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament angefügten nicht unterschriebenen Wiederverheiratungsklausel auf die in dem Testament verfügte Einsetzung des Ehegatten zum Alleinerben.2. Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei konkreten im Erbscheinsverfahren erst noch zu klärenden Zweifeln an der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen.«

Normenkette:

BGB § 139 § 1960 § 2085 § 2247 § 2267, ;

Gründe:

I.

Die im Jahr 2000 im Alter von 73 Jahren verstorbene Erblasserin war seit 1949 mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2 und 3. Sonstige Kinder hatte die Erblasserin nicht.

Mit einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 20.2.1988 setzten die Erblasserin und ihr Ehemann die Beteiligten zu 2 und 3 zu Erben ihres gesamten Vermögens ein.

In drei weiteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testamenten gleichen Inhalts vom 18.12.1993 bekundeten die Erblasserin und ihr Ehemann ihren letzten Willen wie folgt:

"Der überlebende Teil ist Alleinerbe.

Erst wenn beide verstorben sind, geht es an unsere beiden Kinder: ... (Beteiligte zu 2 und 3).