Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsteilübernehmerin dem Kläger die Zahlung von Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag schuldet. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in der Freizeitphase eines Altersteilzeitverhältnisses. Zuvor war über das Vermögen des bisherigen Arbeitgebers, bei dem der Kläger die Arbeitsphase absolviert hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der am 26.07.1943 geborene Kläger war bei der Fa. C.-E. Energietechnik GmbH (C.) in deren Werk P. beschäftigt.
Am 12.12.2000 schlossen der Kläger und die C. auf der Grundlage von
Am 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C. das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 14.09.2002 bezieht der Kläger Arbeitslosengeld. Zum 01.10.2002 erwarb die Beklagte von der Insolvenzschuldnerin den Betriebsteil Plattenwärmetauscher mit den Werken P. und S. und begrüßte mit Schreiben vom 25.10.2002 die übernommenen Mitarbeiter.
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der vor dem Arbeitsgericht Oberhausen erhobenen Klage auf die rückständigen Bezüge vom 01.09.2002 bis 31.08.2003 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Anspruch. Die Beklagte hält dem - der Höhe nach unstreitigen - Zahlungsansprüchen entgegen, dass der Kläger den Anspruch auf Altersteilzeitbezüge durch Vollzeitarbeit während der Arbeitsphase bei der C. erworben worden seien und eine teleologische Reduktion des § 613 a Abs. 2 BGB in Fällen des Betriebsübergangs während des Insolvenzverfahrens gebiete, dass der Vorarbeitgeber (C.) und nicht der Betriebserwerber die Vergütungspflichten für die Freistellungsphase zu erfüllen habe.
Das Arbeitsgericht Oberhausen hat durch Urteil vom 23.07.2003 die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Er beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 23.07.2003 die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 16.037,70 EURO brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 10.857,51 EURO nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 08.04.2003 zu zahlen,
2. 4.582,20 EURO brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 EURO nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 06.06.2003 zu zahlen,
3. 4.582,20 EURO brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 3.280,58 EURO nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,
4. 968,77 EURO nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.08.2003 zu zahlen,
5. 2.291,10 EURO brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds i. H. v. 1.695,08 EURO zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung auch mit den geänderten Anträgen zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
I. Die Berufung ist mit den zuletzt gestellten Anträgen begründet. Die Beklagte ist nach § 613 a BGB i.V.m. § 5, § 6 des Altersteilzeitvertrages gegenüber dem Kläger verpflichtet, für die Zeit vom 01.09.2002 bis 31.08.2003 das Altersteilzeitentgelt nebst Aufstockungsbetrag zu entrichten und die verauslagten Beiträge zur Pensionskasse zu erstatten. Über die Höhe der Ansprüche und des in Abzug zu bringenden Arbeitslosengeldes und über die Zinsforderung besteht kein Streit. Der Auffassung der Vorinstanz, dass aufgrund teleologischer Reduktion des § 613 a BGB die Beklagte keine Altersteilzeitbezüge schulde, weil der Kläger die Arbeitsphase ausschließlich bei der C. vor deren Insolvenz und vor dem Betriebsübergang erbracht habe und damit die Entgeltansprüche Insolvenz- und keine Masseforderungen seien, vermag die Kammer nicht beizupflichten.
1. Die Beklagte ist, worüber die Parteien nicht streiten, aufgrund Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a Abs. 1 BGB zum 01.10.2002 in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, das die C. mit dem Kläger begründet hatte, eingetreten. Im übrigen entspricht es herrschender Auffassung (ErfK/Rolfs, 3. Aufl., § 8 ATG Rz. 9, Staudinger/Richardi/Annuß, BGB >1999<, § 613 a Rz. 110; Leisbrock, Altersteilzeitarbeit, S. 379), dass § 613 a BGB auch auf Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase Anwendung findet. Der von Hanau (RdA 2003, 231) vertretenen Gegenauffassung steht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen. Auch seine Erwägung, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase von einem Betriebsübergang nicht betroffen werde, weil er keinen Arbeitsplatz im Betrieb mehr habe, greift nicht, denn § 613 a BGB setzt nicht einen im Veräußererbetrieb für den Arbeitnehmer eingerichteten Arbeitsplatz, sondern nur die Zuordnung des Arbeitnehmers zu dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil voraus. Über die Zuordnung des Klägers zum Werk P. besteht zwischen den Parteien Einvernehmen (vgl. GK/Steffan, § 613 a BGB Rz 82). Auch führt der Hinweis von Hanau auf das BAG-Urteil vom 02.12.1999 (8 AZR 796/98, AP Nr. 188 zu § 613a BGB) nicht weiter. Soweit das Bundesarbeitsgericht in dem dortigen Fall - Feststellung eines Betriebsübergangs während der Elternzeit - äußert, dass das Wiederaufleben der Hauptpflichten in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit erwartet werden könne, geschieht dies lediglich zur Begründung des Feststellungsinteresses (§
2. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, und Masseforderungen, die nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden (zur Arbeitsvergütung BAG, Urteil vom 03.04.2001,
Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts wirkt sich die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen einerseits und Masseforderungen andererseits in Fällen, in denen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betriebsübergang erfolgt, auf die Haftung des Betriebserwerbers aus (BAG, Urteil vom 17.01.1980, 3 AZR 160/79, AP Nr. 18 zu § 613a BGB, Urteil vom 22.11.1995, 10 AZR 1038/94, n.v., Urteil vom 20.06.2002, 8 AZR 459/01, AP Nr. 10 zu § 113 InsO). Danach haftet der Betriebserwerber nach § 613 a BGB nicht für solche Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Begründet wird diese teleologische Reduktion mit dem im Insolvenzrecht geltenden Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Diesem Grundsatz widerspricht es, wenn die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft einen neuen zahlungskräftigen Haftungsschuldner für bereits entstandene Ansprüche erhielte und der Betriebserwerber mit Rücksicht auf die übernommene Haftung den an die Masse zu zahlenden Kaufpreis mindern würde. Die vom Betriebserwerber übernommene Belegschaft würde gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern unangemessen bevorzugt, ihr Vorteil würde von den anderen Insolvenzgläubigern mittelbar finanziert. Für Masseverbindlichkeiten gilt die Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers hingegen nicht. Denn die Haftung nach § 613 a Abs. 2 BGB führt hier nicht zu einer Begünstigung der übernommenen Arbeitnehmer zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger. Haftet der Betriebserwerber, verringert sich infolge eines entsprechend niedrigeren Kaufpreises die zu verteilende Insolvenzmasse. Würde er nicht haften, könnte der Insolvenzverwalter zwar einen höheren Kaufpreis erzielen; er müsste dann jedoch die Masseverbindlichkeiten erfüllen. Mithin würde sich per saldo eine Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers nicht masseerhaltend auswirken, so dass insoweit eine teleologische Reduktion des § 613 a BGB nicht veranlasst ist. Allein die Möglichkeit, dass im Einzelfall die Dinge einmal anders liegen, rechtfertigt keine generelle Ausdehnung der Haftungsbeschränkung des Betriebserwerbers auf Masseverbindlichkeiten (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.1986, 2 AZR 246/86, AP Nr. 56 zu § 613 a BGB).
3. Für die Beurteilung, ob eine Insolvenz- oder eine Masseforderung vorliegt, kommt auf die Entstehung des Anspruchs, nicht auf seine Fälligkeit an (BAG, Urteil vom 21.05.1980, 5 AZR 337/78, AP Nr. 9 zu §
a) Teilweise wird die Anspruchsentstehung nach materiellem Recht beurteilt (BAG Urteil vom 25.03.2003, a.a.O.), so dass nach dem Zeitpunkt der Erfüllbarkeit des Anspruchs zu fragen ist. Die Erfüllbarkeit wird in der Regel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, kann allerdings auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten (näher: BGH, Urteil vom 24. Juni 2002, BGHReport 2002, 925). In anderen Fällen wird für die Entstehung auf den Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Pflichtverletzung oder Handlung abgestellt (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.1990,
Der Anspruch auf Arbeitsentgelt wird zwar grundsätzlich durch tatsächliche Leistung der vereinbarten Dienste erworben (§ 611 Abs. 1 BGB), setzt jedoch nicht zwingend die "Erarbeitung" voraus (BAG, Urteil vom 19.03.2002, a.a.O.). Mit der Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts im bestehenden Arbeitsverhältnis (vgl. §
b) Von dem regelmäßigen (laufenden) Arbeitsentgelt ist neben den Sondervergütungen der durch zusätzliche Arbeitsleistung, namentlich Überstundenleistung, erworbene Vergütungsanspruch abzugrenzen. Dabei ist unerheblich, ob die Überarbeit im Sinne eines Wertguthabens zunächst auf einem Arbeitszeitkonto erfasst wird und das Guthaben erst später an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist. Der Vergütungsanspruch ist bereits entstanden, lediglich seine Fälligkeit ist hinausgeschoben (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2002,
4. a) Die vertraglichen Ansprüche in der Altersteilzeit, i. c. auf das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit und den Aufstockungsbetrag, unterscheiden sich hinsichtlich Entstehung und Fälligkeit nicht von den Vergütungsansprüchen während der voraufgegangenen Arbeitstätigkeit. Sie sind lediglich durch das
b) Das Erarbeitungsprinzip, nach dem die sozialgerichtliche Judikatur Arbeitsentgelt i.S.v. §
Diese Ausführungen treffen auf das Altersteilzeitverhältnis schon deshalb nicht zu, weil es im Gegensatz zum Vorruhestandsverhältnis auf einem gegenseitigen Vertrag i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruht. Ansprüche im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis hat das Bundesarbeitsgericht anders beurteilt, und zwar auch dann, wenn ihnen - wie beim Verzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB keine erbrachte Arbeitsleistung gegenüber steht ( BAG, Urteil vom 08.12. 1998, 9 AZR 622/97, AP Nr. 9 zu §
c) Nach allem folgt die Kammer den "BBP"-Urteilen der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 17.09.2003 (4 Sa 683/03, 4 Sa 684/03, 4 Sa 685/03, 4 Sa 686/03), in denen befunden worden ist, dass die Verpflichtung des insolventen Arbeitgebers, das Altersteilzeitentgelt während der Freistellungsphase zu zahlen, eine Masseverbindlichkeit ist. Wie die 4. Kammer weiter erkannt hat, handelt es sich auch bei dem Aufstockungsbetrag um Arbeitsentgelt. In beiden Punkten tritt die Kammer ausdrücklich den Gründen der Urteile vom 17.09.2003 bei.
5. Die Zahlungsansprüche sind der Höhe nach unstreitig. Gleiches gilt für ihre Verzinsung, die sich aus § 288 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 284 Abs. 2 BGB und § 291 BGB ergibt.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher nach §