BGH - Beschluß vom 20.02.1989
II ZB 10/88
Normen:
AktG § 26 Abs.2; GmbHG § 5 ;
Fundstellen:
BB 1989, 795
BGHR AktG § 26 Abs. 2 Gründungsaufwand 1
BGHR GmbHG § 5 Abs. 4 Gründungsaufwand 1
BGHZ 107, 1
DB 1989, 871
DRsp II(220)337c-d
MDR 1989, 611
NJW 1989, 1610
Rpfleger 1989, 286
WM 1989, 573
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Augsburg,
AG Augsburg,

Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

BGH, Beschluß vom 20.02.1989 - Aktenzeichen II ZB 10/88

DRsp Nr. 1992/2057

Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

»Gründungsaufwand, der zu Lasten der GmbH an Gründer oder sonstige Personen gezahlt werden soll, ist in der Satzung als Gesamtbetrag gesondert festzusetzen. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung der Gründer (§ 26 Abs. 2 AktG analog) abbedungen werden soll, der GmbH die Gründungskosten zu erstatten, die sie im Außenverhältnis - allein oder neben den Gründern - geschuldet und bezahlt hat (Kosten der Anmeldung zum Handelsregister, Gesellschaftssteuern).«

Normenkette:

AktG § 26 Abs.2; GmbHG § 5 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer - der Geschäftsführer einer neu errichteten GmbH - meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an. In dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 1987 heißt es in § 16 Nr. 3:

Die im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft anfallenden Kosten bei Notar und Registergericht, einschließlich Veröffentlichungskosten, sowie anfallende Kapitalverkehrssteuer trägt die Gesellschaft.