BAG vom 04.12.1986
2 AZR 246/86
Normen:
BGB § 613 a Abs.1; KO § 59 Abs.1 Nr.1, Nr.2, § 60 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 613a BGB
BAGE 53, 380
BB 1987, 763
DB 1987, 745
DRsp VI(602)80b-c
EzA § 613a BGB Nr. 56
NJW 1987, 1966
NZA 1987, 460
SAE 1987, 270
WM 1987, 414

BAG - 04.12.1986 (2 AZR 246/86) - DRsp Nr. 1992/6254

BAG, vom 04.12.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 246/86

DRsp Nr. 1992/6254

Haftung des Betriebserwerbers, der den Betrieb vom Konkursverwalter übernimmt, für Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 KO (Masseschulden); (c) Haftung also auch für Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug des Konkursverwalters (insoweit keine teleologische Reduktion des § 613 a BGB).

Normenkette:

BGB § 613 a Abs.1; KO § 59 Abs.1 Nr.1, Nr.2, § 60 Abs.1 Nr.1;

»... Die Bekl. [Betriebserwerberin] ist nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Sie haftet danach jedenfalls für Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 KO vorrangig zu berichtigen sind. Für eine haftungsrechtliche Reduktion von § 613 a BGB allein wegen der in diesen Fällen möglichen Benachteiligung anderer Massegläubiger nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KO, die nicht ArbNehmer sind, ist kein Raum.

Das LAG hat zu Recht angenommen, der Kl. (ArbNehmer) mache gegen die Bekl. eine Forderung geltend, die konkursrechtlich als Masseschuld zu qualifizieren sei.

Da der Konkursverwalter den Betrieb nach Konkurseröffnung fortgeführt hat, haftet die Masse nach § 59 Abs. 1 Ziff. 2 KO für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, und zwar auch nach § 615 BGB, wenn der Konkursverwalter eine angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl., § Anm. 4, § Anm. 4).