»... Die Bekl. [Betriebserwerberin] ist nach § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Sie haftet danach jedenfalls für Ansprüche nach §
Das LAG hat zu Recht angenommen, der Kl. (ArbNehmer) mache gegen die Bekl. eine Forderung geltend, die konkursrechtlich als Masseschuld zu qualifizieren sei.
Da der Konkursverwalter den Betrieb nach Konkurseröffnung fortgeführt hat, haftet die Masse nach §
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