BAG vom 11.11.1986
3 AZR 179/85
Normen:
BGB § 613 a;
Fundstellen:
AP Nr. 60 zu § 613a BGB
BB 1987, 1603
DB 1987, 2047
DRsp VI(602)86f
EzA § 613a BGB Nr. 60
NJW 1987, 3031
NZA 1987, 597
SAE 1987, 239

BAG - 11.11.1986 (3 AZR 179/85) - DRsp Nr. 1992/6261

BAG, vom 11.11.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 179/85

DRsp Nr. 1992/6261

Betriebsübergang (§ 613 a BGB): (a) Begriff des Betriebs; keine Haftung des Betriebserwerbers für erst nach dem Übergang fällig werdende (Provisions-)Ansprüche eines bereits vor dem Übergang ausgeschiedenen Arbeitnehmers.

Normenkette:

BGB § 613 a;

»Die Revision führt aus, es bestehe eine Regelungslücke im Gesetz für solche Ansprüche eines ArbNehmers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs schon entstanden, aber noch nicht fällig gewesen seien [hier: Provisionsansprüche]. Der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung, die diesen Ansprüchen zugrundeliege, konkretisiere sich erst beim Betriebsübernehmer. Die Forderung des ArbNehmers werde auch erst durch betriebliche Tätigkeit des Betriebsübernehmers fällig. Da das Gesetz diesen Tatbestand nicht regele, sei eine analoge Anwendung des § 613 a BGB geboten. ...