»... Die Kl. [ArbNehmerin] hat unter Beweisantritt behauptet, die Bekl. [»Betriebserwerberin«] habe die Geschäftspapiere und Kundenlisten der Firma K [bisherige Geschäftsinhaberin] übernommen und benutzt. [Die Kl.] hat in der Revision in zulässiger Weise gerügt, daß das LAG ihren entsprechenden Beweisangeboten nicht nachgegangen sei. ...«
Allerdings habe die Kl. nicht konkret den Abschluß eines bestimmten Vertrags behauptet.
»Ein Betriebsübergang i. S. von § 613 a BGB liegt jedoch schon dann vor, wenn die Rechte zur Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenstände rechtsgeschäftlich übertragen werden, wobei es gleichgültig ist, welches bestimmte Rechtsverhältnis im einzelnen zugrunde liegt. ... Die Kl. hat jedenfalls dargelegt und unter Beweis gestellt, daß hier Verhandlungen zwischen den Beteiligten stattgefunden haben und die Bekl. schließlich die wesentlichen Betriebsmittel der Firma K benutzt habe. Kann sie dies beweisen, wäre zumindest der Beweis des ersten Anscheins .. dafür erbracht, daß zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung gleich welcher Rechtsnatur abgeschlossen worden ist, die es der Bekl. erlaubte, diese Betriebsmittel unter Aufrechterhaltung der Betriebsorganisation für ihre Zwecke zu verwenden. Im Geschäftsleben entspricht es nämlich der Lebenserfahrung, daß solche geldwerten Betriebsmittel wie Geschäftspapiere, Kunden- und Anzeigenlisten nicht ohne entsprechende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen genutzt werden. Es ist daher entscheidungserheblich, ob die Bekl. tatsächlich diese Listen und Papiere übernommen und genutzt hat; trifft die entsprechende Behauptung der Kl. zu, ist von einem Rechtsgeschäft zwischen altem und neuem Betriebsinhaber auszugehen, sofern und solange nicht die Bekl. diesen Beweis des ersten Anscheins erschüttert .. . «