»... Nach der ständ. Rechtspr. des BAG machen die übernommenen sächlichen und immateriellen Betriebsmittel einen Betrieb oder Betriebsteil [i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB] bereits dann aus, wenn der neue Inhaber mit ihnen und mit Hilfe der ArbNehmer bestimmte arbeitstechnische Teilzwecke weiterverfolgen kann. Es ist daher nicht erforderlich, daß alle Wirtschaftsgüter, die bisher zu dem Betrieb gehörten, auf den neuen Inhaber übergehen (BAGE 35, 104, 106). Teile des Bebriebsvermögens, die für die Fortführung unwesentlich sind, bleiben außer Betracht (BAGE 27,
Erwerb »durch Rechtsgeschäft« im Wege der Gründung einer Auffanggesellschaft: Teilabdruck auf dem folgenden Blatt VI(602)76b