BAG vom 28.04.1987
3 AZR 75/86
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung
BAGE 55, 228
DB 1988, 400
EzA § 613 a BGB Nr. 67
NZA 1988, 198

BAG - 28.04.1987 (3 AZR 75/86) - DRsp Nr. 1996/16096

BAG, vom 28.04.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 75/86

DRsp Nr. 1996/16096

Werden Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und Arbeitsplatzgarantien des Erwerbers veranlaßt, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzustimmen, um dann mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen zu können, so liegt darin eine Umgehung des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB. Soweit unverfallbare Versorgungsanwartschaften betroffen sind, wird darüber hinaus § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG umgangen. Die fristlosen Kündigungen und Auflösungsverträge sind unwirksam. a. Für die speziellen Haftungsgrundsätze der Betriebsveräußerung im Konkurs (grundlegend BAG - 3 AZR 160/79 - 17.1.1980) kommt es nicht allein darauf an, wann der Besitz an den Betriebsmitteln übertragen und damit der Tatbestand des § 613 a BGB erfüllt wird. Maßgebend ist vielmehr, ob bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Betriebsveräußerung als Masseverwertung anzusehen ist. b. Hat der Betriebserwerber schon vor Konkurseröffnung nicht nur die tatsächliche Leitungsmacht übernommen, sondern auch mit allen Arbeitnehmern unter Umgehung von § 613 a BGB neue Arbeitsverträge abgeschlossen, so kann er sich nicht auf haftungsbeschränkende Grundsätze des Konkursrechts berufen.

Normenkette:

BGB § 613a;
Fundstellen
AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung
BAGE 55, 228