BAG - Urteil vom 30.10.1986
2 AZR 101/85
Normen:
BGB §§ 613a, 415, 613; BetrVG (1972) § 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 55 zu § 613a BGB
BAGE 53, 251
BB 1987, 970
DB 1987, 942
DRsp VI(602)83a-b
EzA § 613a BGB Nr. 54
NWB 1987 4, 147
NZA 1987, 524
SAE 1987, 200
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 26.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 658/84
ArbG Essen - 6 Ca 2926/83 - 17.1.984,

BAG - Urteil vom 30.10.1986 (2 AZR 101/85) - DRsp Nr. 1992/6268

BAG, Urteil vom 30.10.1986 - Aktenzeichen 2 AZR 101/85

DRsp Nr. 1992/6268

»1. Nach § 613 a BGB setzt der Eintritt des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht die Einwilligung (Zustimmung oder Genehmigung) des Arbeitnehmers voraus. 2. Der Arbeitnehmer kann allerdings der bevorstehenden oder bereits eingetretenen Rechtsfolge widersprechen (Bestätigung der Rechtsprechung des Dritten und des Fünften Senates; BAG Urteile vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 703/75 -AP Nr. 8 zu § 613 a BGB und vom 15. Februar 1984, BAG 45, 140).«

Normenkette:

BGB §§ 613a, 415, 613; BetrVG (1972) § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen, die durch Kündigungen der Beklagten aufgelöst worden sind.

Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Er war seit Januar 1971 bei der Firma Standard Telephone in Großbritannien tätig. Diese Firma gehörte zum iTT-Konzern.

Am 1. Februar 1975 wechselte er zur ebenfalls zum Konzern gehörenden Firma iTT-R... OHG (im folgenden OHG genannt) mit Sitz in E... Der Kläger arbeitete dort als Angestellter und übte die Tätigkeit eines "Assistent to the Comptroller" und die eines Businessplan-Coordinators zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 6.200,- DM aus.