BayObLG - Beschluß vom 11.04.1995
1Z BR 86/94
Normen:
BGB § 2227 ; FGG § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DNotZ 1996, 110
DRsp I(174)287Nr. 9
FamRZ 1996, 186
NJW-RR 1996, 714
ZEV 1995, 366

BayObLG - Beschluß vom 11.04.1995 (1Z BR 86/94) - DRsp Nr. 1995/4823

BayObLG, Beschluß vom 11.04.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 86/94

DRsp Nr. 1995/4823

»1. Hat das Nachlaßgericht auf Antrag einzelner Miterben den Testamentsvollstrecker entlassen und das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben, so sind auch die übrigen Miterben berechtigt, gegen die landgerichtliche Entscheidung sofortige weitere Beschwerde einzulegen, wenn sie diese auf den Lebenssachverhalt stützen, der auch dem Entlassungsantrag zugrunde liegt.. 2. Hat ein zum Testamentsvollstrecker ernannter Miterbe unmittelbar nach dem Tod des Erblassers, aber noch vor der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes, aufgrund einer wenige Tage vor dem Erbfall erteilten Generalvollmacht zum Zweck der Abwicklung ein überschuldetes Handelsgeschäft des Erblassers, aber auch ein Grundstück, dessen Wert die Geschäftsschulden erheblich übersteigt, auf sich übertragen, kann das hieraus sich ergebende Mißtrauen der Miterben die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der zum Testamentsvollstrecker ernannte Miterbe behauptet, entsprechend den zwischen ihm und dem Erblasser getroffenen Absprachen gehandelt zu haben, das Bestehen derartiger Absprachen aber nicht mehr aufgeklärt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 2227 ; FGG § 20 Abs. 2, § 29 Abs. 4 ;

Gründe: