Das Beschwerdegericht kann das Nachlaßgericht bei Vorliegen eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nur dann zur Erteilung eines Erbscheins ohne Testamentsvollstreckerzeugnis anweisen, wenn das Zeugnis vorher eingezogen oder für kraftlos erklärt worden ist.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth,
Fundstellen
FamRZ 1991, 986