FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2015
4 K 269/15 F
Normen:
ErbStG i.d.F. des ErbStRG vom 24.12.2008 § 13a Abs. 1 Satz 4; ErbStG i.d.F. des ErbStRG vom 24.12.2008 § 13a Abs. 4 Satz 5; ErbStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 § 13a Abs. 1a Satz 1; ErbStG n.F. § 37 Abs. 8; BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; BewG § 152 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1248

Bedarfsbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer - Verschonungsabschlag für Anteile an Kapitalgesellschaften

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 4 K 269/15 F

DRsp Nr. 2015/20609

Bedarfsbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer – Verschonungsabschlag für Anteile an Kapitalgesellschaften

Nach der bis zur Neuregelung durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 geltenden Fassung der Kleinbetriebsklausel des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG war für die Berechnung der beschäftigten Arbeitnehmer nicht in entsprechender Anwendung des § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG auf die Anzahl der Beschäftigten von verbundenen Unternehmen abzustellen. Eine Holdinggesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten war daher von der Mindestlohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags auszunehmen.

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 5. Dezember 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit damit eine Ausgangslohnsumme festgestellt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin und des Beigeladenen abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG i.d.F. des ErbStRG vom 24.12.2008 § 13a Abs. 1 Satz 4;