Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Geschwister, die an zwei Erbengemeinschaften nach ihren Eltern beteiligt waren. Die in den Jahren 1911 (Vater) und 1910 (Mutter) geborenen Eltern der Kläger betrieben ursprünglich auf 6,77 ha eine Land- und Forstwirtschaft. Im Jahr 1972 statteten sie ihre Kinder mit einzelnen Grundstücken (insgesamt 3,32 ha) aus (§ 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuchs -- BGB --). Den verbliebenen Restbetrieb (3,45 ha) verpachteten sie --nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) einschließlich der Hofstelle-- anschließend (Vertrag vom 12. Oktober 1972) an den Kläger zu 2. Von der landwirtschaftlichen Alterskasse erhielten sie eine Landabgaberente. Mit Vertrag vom 1. Mai 1975 übertrugen sie an den Kläger zu 2. (noch einmal) 1,86 ha ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen; zu den nun noch verbliebenen Flächen von 1,59 ha gehörten auch 0,41 ha Weinbaufläche. Der Vater bezog seit 1976, und zwar ab Vollendung des 65. Lebensjahres, Altersgeld. Im Jahr 1982 verstarb die Mutter. Sie wurde von dem Vater und den Klägern zu je 1/4 beerbt. Am 15. März 1989 verstarb auch der Vater. Er wurde von den Klägern beerbt.
Im Dezember 1994 wurde die von den Klägern gebildete Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung auseinander gesetzt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm eine Zwangsaufgabe des Betriebs an; der Aufgabegewinn wurde mit 886 135 DM ermittelt. Er wurde entsprechend den Erbquoten der Kläger festgestellt. Der Einspruch blieb erfolglos.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999,
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung von §§ 14 und 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Sie beantragen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung sowie den Feststellungsbescheid 1994 des FA ersatzlos aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Sie war zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Eltern der Kläger ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht aufgegeben hatten und dieser erst durch die Zwangsversteigerung zerschlagen wurde. Dementsprechend hat das FA zutreffend den angefallenen Veräußerungsgewinn mit dem Feststellungsbescheid 1994 festgestellt.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Land- und Forstwirt, der seinen bisher selbstbewirtschafteten Betrieb verpachtet, wählen, ob er die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 EStG behandeln oder sein Betriebsvermögen während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will (Senatsurteile vom 18. März 1964
2. Entsprechend diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht angenommen, dass die Eltern der Kläger ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 1972 nicht aufgaben, obwohl sie nur 3,45 ha einschließlich der Hofstelle (s. hierzu näher unten, Nr. 6) verpachteten und insgesamt 3,32 ha (und damit fast die Hälfte der bisher eigenbewirtschafteten Flächen) auf die Kläger übertrugen. Zutreffend stellte das FG dabei nicht darauf ab, dass die Eltern schon aufgrund ihres Alters nicht imstande waren, die Eigenbewirtschaftung nach Ablauf der Pachtzeit wiederaufzunehmen. Zu Recht erachtete es das FG als ausreichend, dass die unterbrochene land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage des verbliebenen Betriebsvermögens durch einen Rechtsnachfolger fortgeführt werden konnte. Das war schon deshalb wahrscheinlich, weil Pächter des verbliebenen Betriebes der Kläger zu 2. war.
3. Die Abgabe einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung gegenüber dem FA war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Verpachtung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine Landabgaberente beantragt und erhalten hatten. Wie § 41 Abs. 1 i.V.m. § 42 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) i.d.F. des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBl I 1969,
Sogar in dem hier nicht gegebenen Fall, dass die Eltern ihre landwirtschaftlichen Flächen bereits vor der Einführung der Bodengewinnbesteuerung verpachtet hätten, wäre wegen der möglicherweise in der Hofstelle angewachsenen stillen Reserven eine ausdrückliche Aufgabeerklärung erforderlich gewesen (Senatsbeschluss vom 7. Mai 1998
4. Aus dem Senatsurteil vom 1. Februar 1990 IV R 8/89 (BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428) folgt nichts anderes. Dort verneinte der Senat eine unentgeltliche Betriebsübertragung i.S. von § 7 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), weil der Steuerpflichtige seinen landwirtschaftlichen Betrieb zwar unentgeltlich auf seinen Sohn übertrug, aber 18 % der bisher bewirtschafteten Flächen, den besonders wertvollen Teil, zurückbehielt und ihn --im Wesentlichen-- dem Sohn zur unentgeltlichen Bewirtschaftung überließ. Damit ist der Streitfall jedoch nicht vergleichbar. Die Eltern der Kläger gaben ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gerade nicht ab, sondern führten ihn selbst als sog. Verpachtungsbetrieb auf rd. 50 % der bisher bewirtschafteten Fläche fort. Ebenso wie im Fall des Senatsurteils vom 9. Mai 1996
5. Dass die Eltern der Kläger im Jahr 1975 weitere landwirtschaftliche Grundstücke von insgesamt 1,86 ha, also erneut rd. die Hälfte der restlichen Nutzflächen, auf den Pächter ihres Betriebes, den Kläger zu 2., übertrugen, führte ebenfalls nicht zur Aufgabe des Betriebes. Mit Urteil vom 24. September 1998
6. Gegen die Feststellung des FG, dass die Eltern der Kläger ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der Hofstelle an den Kläger zu 2. verpachtet hatten, haben die Kläger zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, warum sie nicht bereits vor dem FG geltend gemacht haben, die Hofstelle sei nicht Gegenstand des Pachtvertrages mit dem Kläger zu 2. gewesen. Im Übrigen wäre ein ruhender Betrieb auch dann anzunehmen, wenn die Hofstelle nicht mitverpachtet worden wäre (vgl. Senatsurteil in BFHE 188,
Zu 1.: Gibt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Verpachtung seines Betriebes keine Aufgabeerklärung ab, so führt er den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb - wenn auch in anderer Form - fort. Geht der verpachtete Betrieb im Wege der Erbfolge über, treten die Erben in die Rechtsstellung des Verpächters ein.
Zu 2.: Aus § 41 Abs. 1 i.V.m. § 42 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) ergibt sich, dass die Gewährung der Landabgaberente nicht ausgeschlossen ist, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer sein Unternehmen nur verpachtet. Auch aus der Beantragung einer Altersrente lässt sich nicht folgern, dass der Antragsteller mit der Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit subjektiv die Vorstellung verbindet, dass er als notwendige Folge einer Betriebsaufgabe nun selbst die realisierten stillen Reserven versteuern muss.
Zu 3.: Der Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann wie ein aktiv wirtschaftender Landwirt die Zusammensetzung seines Betriebsvermögens ändern. Er kann es durch Zukäufe erweitern oder durch Verkäufe oder Entnahmen verringern.