FG München - Gerichtsbescheid vom 18.07.2001
4 K 4507/98
Normen:
AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 1 ; AO 1977 § 170 Abs. 2 ; ErbStG § 30 Abs. 1 ; ErbStG § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 5

Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer; Verjährung ErbSt § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO; Erbschaftsteuer

FG München, Gerichtsbescheid vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 4 K 4507/98

DRsp Nr. 2002/1091

Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer; Verjährung ErbSt § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO; Erbschaftsteuer

1. Die Frist für die Festsetzung der Erbschaftsteuer beginnt schon mit Ablauf des Jahres, in dem der Erwerbsvorgang dem zuständigen FA in einer Weise bekannt wird - sei es durch Abgabe einer Steuererklärung oder Anzeige nach § 30 Abs. 1 ErbStG oder durch Mitteilung einer Amtsperson i. S. des § 30 Abs. 3 ErbStG -, dass es - ggf. nach weiteren Ermittlungen - prüfen kann, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt oder nicht. 2. Eine Kenntnis i. S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO liegt bereits bei Kenntnis von der allgemeinen gesetzlichen Erbfolge vor. Aus der BFH-Entscheidung vom 8. März 1989 II R 63/86 (BFH/NV 1990, 444), nach der der BFH bei gesetzlicher Erbfolge Kenntnis i. S. der Vorschrift dann annimmt, wenn der Erbe sicher weiß, dass ein Verwandter vorhergehender Ordnung nicht vorhanden ist und zu welchem Anteil er am Erbe beteiligt ist, weil er dann in der Lage ist und von ihm auch erwartet werden kann, dass er seine Anmelde- und Anzeigepflicht erfüllt, kann nicht gefolgert werden, dass bei einer Nachlassspaltung wegen ausländischer Erblassergrundstücke eine solche Kenntnis erst vorliegt, wenn der Erwerber die jeweilige Rechtsnachfolge nach ausländischem Erbstatut kennt.