BFH - Urteil vom 27.08.2013
VIII R 9/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; AO § 129;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14074/09

Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen VIII R 9/11

DRsp Nr. 2013/23401

Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; AO § 129;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Berichtigung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 129 der Abgabenordnung (AO).

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ingenieur und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).