BFH - Urteil vom 22.10.2015
IV R 17/12
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2523/09

Begriff des Teilbetriebes i.S. von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

BFH, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen IV R 17/12

DRsp Nr. 2015/21347

Begriff des Teilbetriebes i.S. von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

NV: Wird der Geschäftsbereich "Gastronomie" eines Getränkehandels zwar teilweise mit eigenem Personal betrieben und teilweise organisatorisch getrennt geführt, fehlt es aber an einer räumlichen Trennung und an einer eigenständigen Buchführung, ist dieser Geschäftsbereich mangels hinreichender Selbständigkeit kein Teilbetrieb i.S. des Ertragsteuerrechts.

1. Die Veräußerung eines Teilbetriebes i.S. von § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG liegt nur dann vor, wenn ein Geschäftsbereich eines Unternehmens veräußert wird, der weitgehend verselbständigt ist. Es muss sich um einen organisch geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil des Gesamtbetriebes handeln, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist. Kriterien hierfür sind z.B. die räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, ein eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigener Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation, wobei diese Merkmale nicht sämtlich vorzuliegen brauchen.