FG Köln - Urteil vom 08.07.2003
1 K 4237/02
Normen:
EStG § 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 ; EStG § 7g Abs. 3, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 182
EFG 2003, 1607

Behandlung des Ertrages aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

FG Köln, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 4237/02

DRsp Nr. 2003/12407

Behandlung des Ertrages aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

Ertrag, der sich aufgrund der Auflösung einer nach § 7g Abs. 3 EStG gebildeten Ansparrücklage im Laufe des zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres ergibt, ist laufender Gewinn und kein begünstigter Veräußerungsgewinn.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 ; EStG § 7g Abs. 3, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Ertrag, der sich aufgrund der Auflösung einer nach § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Ansparrücklage im Laufe des zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres entsteht, laufender Gewinn oder Veräußerungsgewinn ist.

Die am 5.12.1943 geborene Klägerin betrieb bis zum 30.9.2000 das Reisebüro ... in ... Sie ermittelte ihren Gewinn gemäß § 4 Absatz 3 EStG. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr.

In der Einnahme-/Überschußrechnung des Einzelunternehmens zum 31.12.1998 war eine Ansparrücklage in Höhe von 25.000,- gebildet worden. Entsprechende Anschaffungen erfolgten nicht. Das Einzelunternehmen wurde mit Wirkung zum 30.9.2000 zu einem Verkaufspreis von DM 40.000,- veräußert.