BGH - Urteil vom 19.10.1988
IVb ZR 27/88
Normen:
BGB § 1379 ; ZPO § 2, § 3, § 160, § 511a;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 3 Nr. 6
FamRZ 1989, 157

Bemessung des Streitwerts bei einem Berufungsverfahren wegen der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Urteil vom 19.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 27/88

DRsp Nr. 1997/4999

Bemessung des Streitwerts bei einem Berufungsverfahren wegen der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. In einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft ist der Wert der Berufungssumme von dem Berufungsgericht gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgebend ist. 2. Legt die zur Erteilung der Auskunft verurteilte Partei das Rechtsmittel ein, ist ihr Interesse - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresse - nach dem Aufwand an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht, zu bemessen. Das Interesse der Partei, die von der Auskunft abhängige Leistung nicht erbringen zu müssen, hat bei der Wertbemessung außer Betracht zu bleiben, da durch die Verurteilung zur Erteilung der Auskunft keine Rechtskraft für den Grund des Leistungsanspruchs geschaffen wird. 3. Wurde eine Partei verurteilt, Auskunft über den Stand ihres Endvermögens zu einem bestimmten Stichtag zu erteilen und ein entsprechendes Vermögensverzeichnis anzufertigen, umfaßt diese Verurteilung ausdrücklich nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände. Daher haben bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer die Kosten für die Wertermittlung außer Ansatz zu bleiben.