Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich hat die Antragstellerin (Ehefrau) den Antragsgegner (Ehemann), der Arzt für innere Medizin ist, - im Wege der Stufenklage zunächst - auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 23. August 1984 (Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner) in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat sich darauf berufen, daß ein Ausgleich des Zugewinns grob unbillig wäre und deshalb auszuscheiden habe; das schließe schon eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung als Vorbereitung für einen Leistungsanspruch aus. Dem ist die Antragstellerin entgegengetreten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antragsgegner durch Teilurteil verurteilt, der Antragstellerin über den Stand seines Endvermögens zum Stichtag am 23. August 1984 Auskunft zu erteilen und ein entsprechendes Vermögensverzeichnis anzufertigen.
Dagegen hat der Antragsgegner Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1988 "die Sach- und Rechtslage" mit den anwesenden Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten "erörtert" und sodann den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM festgesetzt. Anschließend hat es die Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Antragsgegners.
I. Da die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Gegen ihre Zulässigkeit bestehen keine Bedenken, §
2. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet.
a) Für den Wert der Berufungssumme (§
b) Von diesen Grundsätzen ist das Kammergericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen. Es hat den finanziellen Aufwand, den die Auskunfterteilung verursachen werde, auf nicht mehr als 500 DM geschätzt und den Wert der Berufungssumme deshalb in dieser Höhe festgesetzt. Zur Begründung dieser Wertbemessung hat das Gericht ausgeführt: Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand sei mit keinem höheren Betrag als 500 DM zu bewerten. Nennenswerte Kosten dürften nicht entstehen. Soweit die Auskunft über den Praxisanteil des Antragsgegners zu erteilen sei, lägen nach Angaben des Antragsgegners die steuerlichen Unterlagen vor. Für die Anfertigung des Vermögensverzeichnisses benötige der Antragsgegner nicht mehr als einige Stunden. Er habe insoweit lediglich auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung des Hausrats hingewiesen. Das führe jedoch angesichts der Möglichkeit, Gegenstände unter Sammelbegriffen (wie Wäsche, Besteck, Geschirr) zusammenzufassen, nicht zu einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand.
c) Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg an.
aa) Sie beanstandet zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß das Kammergericht die Erklärungen, die der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1988 anläßlich seiner Befragung abgegeben hat, nicht im Verhandlungsprotokoll festgehalten habe und daß hierüber auch kein Berichterstattervermerk angefertigt worden sei. Wenn auch Erklärungen einer Partei im allgemeinen nicht der Protokollierung bedürften, müßten sich doch Erklärungen, die im Urteil entscheidend verwertet würden, einwandfrei aus dem Protokoll ergeben, weil andernfalls das Revisionsgericht nicht nachprüfen könne, ob die Erklärungen vom Berufungsgericht erschöpfend gewürdigt worden seien. Falls das Gericht die Angaben der Partei zum Beweismittel erheben wolle, müsse es nach den Vorschriften der §§
Diese Rüge ist nicht begründet.
Nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 25. Januar 1988 "wurde die Sach- und Rechtslage" mit den Beteiligten "erörtert", wobei der Antragsgegner, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, persönlich Angaben dazu gemacht hat, welcher Aufwand mit der ihm auferlegten Auskunft verbunden sei. Der Antragsgegner hat sich mithin im Sinne von §
Zöller/Stephan
Soweit sich die Revision für ihre Auffassung auf das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 1. März 1957 (
Daß die Anhörung des Antragsgegners in Wahrheit eine Parteivernehmung gewesen sei, will die Revision, wie der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, trotz des allgemeinen Hinweises auf die Vorschriften der §§
bb) Die Revision macht weiter geltend: Das Kammergericht habe in dem angefochtenen Urteil lediglich ausgeführt, nach der Mitteilung des Antragsgegners lägen die steuerlichen Unterlagen über den Praxisanteil vor. Tatsächlich habe der Antragsgegner aber im Verhandlungstermin ausführlich geschildert, daß zwar für die Bewertung des Praxisanteils steuerliche Unterlagen herangezogen werden könnten, daß jedoch, weil für die Berechnung des Zugewinns der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend sei, wegen der Art der Praxis erst noch Feststellungen vom Steuerberater getroffen werden müßten. Der Antragsgegner sei nämlich zunächst Mitarbeiter auf Honorarbasis gewesen, dann Angestellter, schließlich Teilhaber einer aus zwei Ärzten bestehenden Praxis, sodann Teilhaber einer Dreierpraxis und später, nach Ausscheiden eines der Teilhaber, erneut Teilhaber einer Zweierpraxis. Wegen des mehrfach umverteilten Anlageverzeichnisses der Praxis müßten drei Ärzte mit Hilfe eines Steuerberaters tätig werden, um das Anlagenverzeichnis auf den Stand im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags zu bringen; erst dann könne der Steuerberater den Wert des Praxisanteils ermitteln. Die Kosten für die Einschaltung eines Steuerberaters überstiegen eindeutig den Wert von 700 DM. Nach der Steuerberatergebührenverordnung belaufe sich die volle Gebühr schon bei einem Gegenstandswert von 18.000 DM auf 739 DM zuzüglich 14% Mehrwertsteuer. Der Praxisanteil des Antragsgegners habe aber im maßgeblichen Zeitpunkt ohne Zweifel über 18.000 DM gelegen.
Auch das verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
Der Antragsgegner ist von dem Amtsgericht verurteilt worden, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen "über den Stand seines Endvermögens zum Stichtag am 23. August 1984 und ein entsprechendes Vermögensverzeichnis anzufertigen". Diese Verurteilung lehnt sich ersichtlich an die gesetzliche Regelung in § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Sie umfaßt ausdrücklich nicht eine Verpflichtung zur Ermittlung des Wertes der - in das Vermögensverzeichnis aufzunehmenden - Vermögensgegenstände, die der auskunftsberechtigte Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB zusätzlich verlangen kann, die Antragstellerin hier aber nicht begehrt hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall - etwa - von dem Verfahren, das zu der Entscheidung BGHZ 75, 195 geführt hat. Dort hatte die Klägerin Auskunft durch Vorlage von Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für zwei Gesellschaften verlangt; der Bundesgerichtshof hat dieses Verlangen im Ergebnis für gerechtfertigt erklärt, dabei aber den gesamten Inhalt des § 1379 BGB, also einschließlich des Absatzes 1 Satz 2 der Vorschrift, herangezogen. Ähnlich lag der von dem Oberlandesgericht Koblenz in FamRZ 1982,
Im vorliegenden Fall hingegen ist nur eine Auskunft im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erteilen. Eine solche Auskunft über den Stand (Bestand) des Endvermögens am Stichtag soll den auskunftsberechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, das Endvermögen des Verpflichteten ungefähr selbst zu berechnen und auf diese Weise, ausgehend von dem Anfangsvermögen, den Zugewinn zu ermitteln. Zu diesem Zweck muß der Auskunftsverpflichtete die zu seinem Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren in dem Vermögensverzeichnis angeben, wobei sich Umfang und Art der notwendigen Einzelangaben nach den Besonderheiten der jeweiligen Vermögensgegenstände richten (vgl. OLG Celle NJW 1975,
Der Antragsgegner ist demgemäß, soweit seine ärztliche Praxis betroffen ist, verpflichtet, in der Auskunft anzugeben, mit welchem Anteil er am Stichtag an einer Allein-, Zweier- oder Dreierpraxis beteiligt war, und er muß die wertbildenden Faktoren für die Bemessung dieses Praxisanteils (z.B. Praxiseinrichtung, ggf. aufgegliedert nach bestimmten wesentlichen Einrichtungsgegenständen, Umsatz der Praxis, Anzahl der Krankenscheine und Privatpatienten etc.) nennen. Der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedarf es für diese im eigenen Wissen des Antragsgegners stehenden Angaben nicht.
d) Das Kammergericht hat den erforderlichen zeitlichen Aufwand für die Erteilung der Auskunft auf "einige Stunden" und den zu erwartenden finanziellen Aufwand demgemäß auf nicht mehr als 500 DM geschätzt. Diese Bewertung hat der Senat nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (BGH Urteil vom 28. Januar 1987 aaO; Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 -