FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.11.2001
6 K 144/98
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1857
EFG 2002, 900
GmbHR 2002, 982

Beratungskosten im Zusammenhang mit nicht realisiertem Firmenkauf als Anschaffungsnebenkosten; Einkommensteuer 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 6 K 144/98

DRsp Nr. 2002/12036

Beratungskosten im Zusammenhang mit nicht realisiertem Firmenkauf als Anschaffungsnebenkosten; Einkommensteuer 1994

Die Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der geplanten, tatsächlich aber nicht zustande gekommenen Gründung einer Kapitalgesellschaft (zum Erwerb von 50 % der Unternehmensanteile im Rahmen eines Management Buy-Outs) gehören zu den steuerlich nicht abziehbaren Anschaffungsnebenkosten und nicht zu den Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger (Kl) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl war im Streitjahr bis zum 30.09.1994 beider Firma ... beschäftigt.

In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1994 machten die Kl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen folgende Werbungskosten (WK) geltend:

Beratungskosten Mai bis November 1994 beim gescheiterten Anteilserwerb ... DM.