Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB. Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter im Falle einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Für eine solche Pflichtteilsergänzung wird eine Schenkung nur innerhalb von zehn Jahren seit der Leistung des verschenkten Gegenstands berücksichtigt, wobei der Schenkungswert jährlich abgeschmolzen wird (§ 2325 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist gemäß § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe.
Die Beschwerdeführer sind die testamentarischen Erben des Erblassers. Der Erblasser hatte seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin zu 1), mehr als zehn Jahre vor seinem Tod ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück geschenkt. Im Ausgangsverfahren wurden in Anwendung von § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche die nunmehrige Witwe des Erblassers und der gemeinsame Sohn, der Beschwerdeführer zu 2), verurteilt, einem Sohn des Erblassers aus erster Ehe Auskunft über wertbildende Faktoren des Grundstücks zu erteilen. Die entscheidenden Gerichte vertraten die Auffassung, die Vorschrift sei mit der Verfassung vereinbar.
Hingegen sind die Beschwerdeführer der Ansicht, die Norm verletze den Schutz von Ehe und Familie, indem Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen worden seien, nur dann für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt würden, wenn der Empfänger der Ehegatte des Erblassers sei. Die Beschwerdeführerin sei als Witwe in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unbegründet. § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Für einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG verbleibt daneben kein Raum mehr, wenn nicht eine stärkere sachliche Beziehung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 9,
Art. 6 Abs. 1 GG verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 28,
Auch bei Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG - soweit überhaupt dafür neben Art. 6 Abs. 1 GG hier noch Raum ist - ist die Ungleichbehandlung des Ehegatten zumindest gerechtfertigt.
2. § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB bewirkt keine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Schenkungen an Ehegatten und Schenkungen an Dritte, insbesondere nichteheliche Lebensgefährten und Kinder, im Rahmen der Pflichtteilsergänzung. Dies gilt auch, soweit der beschenkte Ehegatte selbst dem Pflichtteilsergänzungsanspruch als Schuldner ausgesetzt ist. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 134,
a) Zum einen partizipiert der Ehegatte, der durch eine Schenkung oder eine nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB ebenfalls erfasste unbenannte Zuwendung (vgl. BGHZ 116, 167 <170 ff.>; BGH, Urteil vom 14. März 2018 -
Eine vergleichbare gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht zu Verwandten, das heißt insbesondere Kindern, schon nicht, weil Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern zu Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehegatten subsidiär sind (vgl. § 1608 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch die Unterhaltsansprüche zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern (§ 1615l BGB) enthalten keine vergleichbare Verpflichtung, knüpfen insbesondere nicht an gemeinsame Lebensverhältnisse an.
Zum anderen besteht jedenfalls im Fall des gesetzlichen Güterstands des Zugewinnausgleichs eine wirtschaftliche Verflechtung der Vermögen der Ehegatten durch den Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB. Da im Wege der Schenkung oder unbenannte Zuwendung übertragenes Vermögen dem Zugewinnausgleich unterfällt (vgl. BGHZ 101,
b) § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB sorgt überdies für einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den sonstigen der Familie des Erblassers zugehörigen Pflichtteilsberechtigten und hält sich auch insoweit innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 67,
Das Pflichtteilsrecht gewährleistet die verfassungsrechtlich geschützte grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass (vgl. BVerfGE 112,
Auf die Annahme, dass bei Ehegatten auch die Absicht einer Benachteiligung gesetzlicher Erben durch die Vermögensübertragung in der Regel unterstellt werden kann, kommt es damit nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird nach §
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.