FG Hamburg - Urteil vom 14.12.2009
6 K 18/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 17;

Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer ehemaligen, im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung

FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 6 K 18/09

DRsp Nr. 2010/3153

Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer ehemaligen, im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung

1. Wird ein Darlehen zur Bedienung von Bürgschaftsverpflichtungen, die ein Alleingesellschafter für die GmbH eingegangen war, aufgenommen, so ist der Abzug von Zinsen aus diesem Refinanzierungsdarlehen nach Auflösung der Gesellschaft als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, soweit die Schuldzinsen nicht auf die Zeit vor der Auflösung entfallen. 2. Der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart entfällt mit Auflösung der im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; EStG § 17;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer ehemaligen, im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger war Alleingesellschafter der A GmbH (früher: S GmbH; nachfolgend: GmbH). Die 1991 gegründete GmbH wurde am ... 2004 aufgelöst und am ... 2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.