FG Niedersachsen - Urteil vom 26.10.2016
2 K 12095/15
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 43a Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
BB 2017, 289
DStRE 2018, 343

Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienveräußerungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 2 K 12095/15

DRsp Nr. 2017/285

Berücksichtigung von Verlusten aus Aktienveräußerungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

1. Eine Veräußerung liegt auch vor, wenn bei einer Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt (entgegen Rz. 59 des BMF Schreibens v. 9.10.2012, BStBl. I 2012, 953, bzw. v. 18.1.2016, BStBl. I 2016, 85)2. Ein Verlust aus der Veräußerung von Aktien kann auch ohne Bescheinigung der Bank (i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn wegen der die Bank bindenden Verwaltungsauffassung kein nicht ausgeglichener Verlust vorliegt und die Bescheinigung eines Verlustes durch den Steuerpflichtigen daher nicht erlangt werden kann.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 43a Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Verluste aus Aktienveräußerungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.