BayObLG - Beschluß vom 12.07.1994
1Z BR 148/93
Normen:
BGB § 2200 Abs. 1, § 2197 Abs. 1, § 2368 Abs. 3, § 2361 Abs. 1, §§ 133, 2084, 2222 ; FGG § 19, § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 4
NJW-RR 1995, 711
ZEV 1995, 22

Berufung eines Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluß vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 148/93

DRsp Nr. 1995/1276

Berufung eines Testamentsvollstreckers

»1. Die vom Nachlaßgericht ohne ein dahingehendes Ersuchen des Erblassers vorgenommene Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist gegenstandslos. Ein Beteiligter kann den ihm nachteiligen, von einem Gericht hervorgerufenen Rechtsschein mit Hilfe des übergeordneten Gerichts beseitigen. 2. Gegen die vom Beschwerdegericht angeordnete Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die unbefristete weitere Beschwerde gegeben. Beschwerdebefugt ist der Testamentsvollstrecker, nicht aber der Erbe. 3. Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung, mit der der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnet und bestimmt, der Testamentsvollstrecker sei gemäß § 2222 BGB auch zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten seiner Nacherben berufen.«

Normenkette:

BGB § 2200 Abs. 1, § 2197 Abs. 1, § 2368 Abs. 3, § 2361 Abs. 1, §§ 133, 2084, 2222 ; FGG § 19, § 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1962 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser war Rechtsanwalt. Zu seinem Nachlaß gehörten Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen, Geldvermögen und Kunstgegenstände. Der Erblasser hatte am 5.2.1961 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, das auszugsweise lautet: