FG München - Urteil vom 17.04.2002
9 K 4177/00
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ; UmwStG 1977 § 20 Abs. 1 ; UmwStG 1977 § 20 Abs. 6 ; UmwStG 1977 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1008

Besteuerung der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Veräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nach der vom Steuerpflichtigen veranlassten Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Einbringung durch Beurteilung der Einlage von GmbH-Anteilen in eine AG als steuerneutralen Einbringungsvorgang i. S. des § 20 UmwStG 1977; Widerstreitende Steuerfestsetzung; § 174 Abs. 4 AO; Bestimmter Sachverhalt; Einbringungsgeborene Anteile; Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 9 K 4177/00

DRsp Nr. 2002/12191

Besteuerung der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Veräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nach der vom Steuerpflichtigen veranlassten Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Einbringung durch Beurteilung der Einlage von GmbH-Anteilen in eine AG als steuerneutralen Einbringungsvorgang i. S. des § 20 UmwStG 1977; Widerstreitende Steuerfestsetzung; § 174 Abs. 4 AO; Bestimmter Sachverhalt; Einbringungsgeborene Anteile; Einkommensteuer 1994

Widerstreitende Steuerfestsetzung: Wird ein Einkommensteuerbescheid nach Einspruchseinlegung entsprechend dem Antrag des Steuerpflichtigen wegen rechtsirriger Beurteilung der Einbringung von GmbH-Anteilen in eine AG dahingehend geändert, dass in Hinblick auf § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 UmwStG 1977 die zutreffenden steuerrechtlichen Folgen gezogen werden, mithin die zunächst verneinte Buchwertfortführung der eingebrachten GmbH-Anteile nun doch möglich ist, kann die entsprechende unmittelbare Rechtsfolge, dass der Gewinn aus der Veräußerung der durch Sacheinlage erworbenen Anteile als Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 1 UmwStG zu versteuern ist, durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Anteilsveräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 gezogen werden.

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ; UmwStG 1977 § 20 Abs. 1 ; UmwStG 1977 § 20 Abs. 6 ;