BFH - Urteil vom 17.09.2014
IV R 33/11
Normen:
UmwStG § 24; EStG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2859/07

Besteuerung des im Zuge der Aufnahme eines neuen Gesellschafters gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgedeckten Gewinns

BFH, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen IV R 33/11

DRsp Nr. 2015/4800

Besteuerung des im Zuge der Aufnahme eines neuen Gesellschafters gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgedeckten Gewinns

Wird ein neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen, erfüllt dieser Vorgang auch dann nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Juni 2011 4 K 2859/07 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UmwStG § 24; EStG § 16 Abs. 1 und Abs. 2; EStG § 34;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG. Gesellschafter waren zunächst die A-GmbH als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung und die Z-GmbH (Beigeladene zu 1.) sowie die M-GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.; im Folgenden: M-KG) als Kommanditisten mit einem Festkapital in Höhe von je 100.000 DM.