BFH - Urteil vom 25.05.2011
I R 95/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; DBA-Ungarn Art. 6 Abs. 1; DBA-Ungarn Art. 7 Abs. 1; DBA-Ungarn Art. 21;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2510/04 415

Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer nach ungarischem Steuerrecht als steuerlich intransparent behandelten ungarischen Personengesellschaft; Einordnung von Einkünften aus der Vermietung unbeweglicher und beweglicher Wirtschaftsgüter als Gewinne eines Unternehmens i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn; Auswirkungen der Funktion als Besitzgesellschaft i.R.v. mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung auf die Einordnung von Einkünften als Gewinne des Unternehmens

BFH, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen I R 95/10

DRsp Nr. 2011/13678

Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer nach ungarischem Steuerrecht als steuerlich intransparent behandelten ungarischen Personengesellschaft; Einordnung von Einkünften aus der Vermietung unbeweglicher und beweglicher Wirtschaftsgüter als Gewinne eines Unternehmens i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn; Auswirkungen der Funktion als Besitzgesellschaft i.R.v. mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung auf die Einordnung von Einkünften als Gewinne des Unternehmens

Keine sog. Qualifikationsverkettung bei subjektivem Qualifikationskonflikt - Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten ungarischen Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung 1. Die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer ungarischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft ist nach Maßgabe des DBA-Ungarn auf der Grundlage des deutschen und nicht des ungarischen Steuerrechts vorzunehmen.