BFH - Beschluss vom 17.12.2003
IV B 215/01
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 § 16 Abs. 3 § 24 Nr. 2 ; EStG -DR § 16 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 635
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 391/99

Besteuerung von DDR-Patentvergütungen

BFH, Beschluss vom 17.12.2003 - Aktenzeichen IV B 215/01

DRsp Nr. 2004/4185

Besteuerung von DDR-Patentvergütungen

Kommt das FG zu dem Schluss, die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit der Patententwicklung im Jahre 1990 sei nicht nach § 16 EStG zu beurteilen, so kann die Erfassung nachgezahlter Vergütungen als nachträgliche Einkünfte i.S.d. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 24 Nr. 2 EStG nicht zu einer Abweichung von der BFH-Rspr. führen, nach der die Beilegung des Streits über Patentvergütungen als rückwirkendes Ereignis einen Betriebsausgabegewinn beeinflusst, der nie erklärt oder festgestellt worden war.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 § 16 Abs. 3 § 24 Nr. 2 ; EStG -DR § 16 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.