FG Münster - Urteil vom 12.03.2018
2 K 3127/15 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2019, 138
DStZ 2018, 403
DStZ 2019, 174
EFG 2018, 947
GmbHR 2018, 583

Bestimmung der Höhe eines zu berücksichtigenden Verlustes aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung; Vorliegen eines Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG bei endgültigem Ausfall einer Kapitalforderung in der Vermögenssphäre

FG Münster, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 2 K 3127/15 E

DRsp Nr. 2018/5522

Bestimmung der Höhe eines zu berücksichtigenden Verlustes aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung; Vorliegen eines Verlustes im Sinne des § 20 Abs. 4 EStG bei endgültigem Ausfall einer Kapitalforderung in der Vermögenssphäre

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid vom 28.06.2016 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Verlust in Höhe von 223.396, 53 € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe der Verlust aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung zu berücksichtigen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger war einer von 6 Gesellschaftern der mit Vertrag vom 11.12.2002 gegründeten C GmbH (GmbH). Am Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. 250.000 € war der Kläger mit einer Stammeinlage von 75.000 € beteiligt. Der Kläger war zugleich einer von zwei alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der GmbH.