Betriebsveräußerung

Autor: Löbe

Wird ein ganzer Betrieb entgeltlich übertragen, so werden damit i.d.R. sämtliche stillen Reserven aufgedeckt. Dies führt naturgemäß zu einer hohen einkommensteuerlichen Belastung. Das EStG sieht hierfür eine Milderung der steuerlichen Belastung durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 i.H.v. 45.000 Euro und einen ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 3 vor. Hierbei kommen die Begünstigungen neben den gewerblichen Veräußerungsgewinnen auch gleichermaßen für freiberufliche (§  18 Abs.  3 EStG) sowie für land- und forstwirtschaftliche Veräußerungsgewinne (§  14 EStG) in Betracht. Damit diese Vorschriften zur Anwendung kommen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht kann die Betriebsveräußerung jedoch - sofern diese innerhalb bestimmter Fristen nach der Schenkung oder dem Erbfall erfolgt - zu nachteiligen Konsequenzen führen. Dies ist bei der Planung einer Betriebsveräußerung mit zu berücksichtigen.

Der folgende Beitrag stellt zum einen die Voraussetzungen dar, unter denen eine Betriebsveräußerung die vorgenannten Vergünstigungen nach sich zieht, andererseits wird aber auch auf die erbschaftsteuerlichen Nachsteuertatbestände eingegangen.

Begriff der Betriebsveräußerung

Definition der Betriebsveräußerung