BAG - Urteil vom 14.09.1999
3 AZR 273/98
Normen:
BGB §§ 328 329 414 415 § 613a ; HGB § 25 ; ZPO §§ 187 § 253 Abs 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2552/96
II. LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.1998 - 12 (10) Sa 1849/97,

betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Schuldbeitritt

BAG, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 273/98

DRsp Nr. 2002/14798

betriebliche Altersversorgung - Betriebsübergang - Schuldbeitritt

Zum Schuldbeitritt im Rahmen eines Betriebsüberganges zu der Verpflichtung, Betriebsrentnern eine Versorgungsleistung einer Unterstützungskasse zu verschaffen.

Normenkette:

BGB §§ 328 329 414 415 § 613a ; HGB § 25 ; ZPO §§ 187 § 253 Abs 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger anstelle einer nicht mehr leistungsfähigen Unterstützungskasse wegen Schuldbeitritts oder Firmenfortführung die Weiterzahlung von Betriebsrente schuldet.

Der Kläger trat am 28. März 1960 in die Dienste der - nicht mit der Beklagten identischen - S L GmbH, die in W eine Druckerei betrieb. Er beendete das Arbeitsverhältnis am 30. April 1975 mit Erreichen des Rentenalters. Seit dem Wechsel in den Ruhestand zahlte ihm die Unterstützungskasse S L e.V., W , bis einschließlich Februar 1995 eine Betriebsrente von zuletzt 87,30 DM monatlich.

1975 wurden die Gesellschaftsanteile der S L GmbH veräußert. Das Unternehmen änderte deshalb seine Firma in "M & W GmbH". Es verlegte seinen Sitz nach N , betrieb jedoch die Druckerei unter der Bezeichnung "S L Zweigniederlassung der M & W GmbH" in W weiter und ließ sie auch als Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen.