BFH - Urteil vom 13.12.2005
XI R 45/04
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1453
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2214/01

Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen XI R 45/04

DRsp Nr. 2006/18658

Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

1. Büroräume in einer Größenordnung von nur 7,45% der Gesamtnutzfläche sind weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht von wesentlicher Bedeutung.2. Die sachliche Verflechtung fällt nicht weg, wenn ein überlassener Kundenstamm lediglich verpachtet war und zurückzugeben ist und dieses Potential weiterhin faktisch genutzt wird.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Beendigung einer Betriebsaufspaltung. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.