Für die Praxis:
Das FG geht davon aus, dass ein Besitzunternehmen zunächst auch ohne Betriebsunternehmen denkbar ist. Für die unechte Betriebsaufspaltung hat der BFH dies ausdrücklich bejaht (BFH v. 12.4.1991, BStBl II 1991, 773). Im Streitfall ergab sich die unerfreuliche Konsequenz, dass der Betrieb aufgrund der Grundstücksvermietung nicht im Ganzen veräußert worden war und die Anwendung der §§ 16 und 34 EStG ausschied. Die Fortführung des Einzelunternehmens als Besitzunternehmen stand der Annahme einer Betriebsbeendigung entgegen.