BFH - Urteil vom 30.11.2005
X R 37/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1451
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1883/02

Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht

BFH, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen X R 37/05

DRsp Nr. 2006/18653

Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht

1. Entfallen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, bewirkt dies nicht zwangsläufig eine Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG; vielmehr kann dem Besitzunternehmer in einem solchen Fall das Verpächterwahlrecht zustehen.2. Das Verpächterwahlrecht ist nur gegeben, wenn alle funktional wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen verpachtet werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleineigentümer des Grundstücks H in X. In diesem befindet sich u.a. ein Ladengeschäft, das an die A-GmbH (künftig: GmbH) ab deren Gründung im Jahr 1978 bis zum 31. Dezember 1998 vermietet war. Diese betrieb darin ein Optikergeschäft und den Einzelhandel mit optischen Artikeln, Uhren und Schmuck. Der Kläger war deren alleiniger Geschäftsführer. Am Stammkapital der GmbH von zunächst 20 000 DM waren der Kläger zu 75 % und Y zu 25 % beteiligt. Nach einer im September 1984 bewirkten Erhöhung des Kapitals der GmbH auf 50 000 DM betrug die Beteiligung des Klägers 70 % und diejenige von Y 30 %.