LAG Niedersachsen - Urteil vom 24.10.2006
1 Sa 118/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 253/05

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung einer Abteilung und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen - unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigung nur bei Einflussmöglichkeit des Arbeitgebers und früherem Fremdeinsatz des Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2006 - Aktenzeichen 1 Sa 118/06

DRsp Nr. 2007/1064

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung einer Abteilung und fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen - unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigung nur bei Einflussmöglichkeit des Arbeitgebers und früherem Fremdeinsatz des Arbeitnehmers

»1. Die arbeitgeberseitige Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung beschränkt sich regelmäßig auf das Unternehmen.2. Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer innerhalb einer Unternehmensgruppe sind in diese Prüfung einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber aus rechtlichen oder aus faktischen Gründen Einfluss auf einen Einsatz des Arbeitnehmers in einem anderen Unternehmen hat und der Arbeitnehmer in der Vergangenheit - ungeachtet eines fehlenden arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalts - in Betrieben des anderen Unternehmens tatsächlich eingesetzt wurde.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 30. November 2005, insbesondere über bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.