BAG - Urteil vom 07.12.2000
2 AZR 391/99
Normen:
KSchG §§ 1, 2 ; BGB § 613a; GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG §§ 76, 102 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 141
BB 2001, 788
DB 2000, 2612
DB 2001, 1154
NJW 2001, 2737
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 03.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 229/98
LAG Baden-Württemberg, vom 01.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 125/98

Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

BAG, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 391/99

DRsp Nr. 2001/9027

Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines DGB-Rechtsschutzsekretärs nach Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die DGB-Rechtsschutz GmbH

»1. Mit dem Beschluß des Bundesvorstands des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), die DGB-Rechtsschutz GmbH zu gründen und auf sie den gewerkschaftlichen Rechtsschutz zu überführen, überschritt der Bundesvorstand nicht die ihm nach der Satzung des DGB eingeräumten Befugnisse. 2. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, daß Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und daß bei Meinungsverschiedenheiten die Einigungsstelle entscheidet, kann der Arbeitgeber seine Mitteilungen zu den Kündigungsgründen auch noch im Verfahren vor der Einigungsstelle vervollständigen.«

Normenkette:

KSchG §§ 1, 2 ; BGB § 613a; GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG §§ 76, 102 ; ZPO § 561 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger vorläufig weiterzubeschäftigen.