Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 14.01.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1960 geborene, verheiratete Kläger, welcher seit dem Jahre 1981 zunächst als Lagerarbeiter und ab 1994 als Angestellter im Speditionsunternehmen der Beklagten tätig war, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 02.07.2009 mit Wirkung zum 28.02.2010.
Die angegriffene Kündigung stützt die Beklagte auf den Vortrag, die zuletzt als selbständiger Betrieb geführte Niederlassung C2, in welcher der Kläger tätig war, sei im Wege des Betriebsübergangs auf das Unternehmen D4 S6 übertragen worden. Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen habe, könne er mangels freier Arbeitsplätze im Unternehmen nicht mehr beschäftigt werden. Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei schon aus Gründen des Schwerbehindertenrechts unwirksam, da er bereits vor Ausspruch der Kündigung vom 02.07.2009 - nämlich am 17.06.2009 - einen Verschlimmerungsantrag gestellt habe. Des Weiteren scheitere die Wirksamkeit der Kündigung aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen, da der Betriebsrat der Niederlassung G1 vor Ausspruch der Kündigung habe angehört werden müssen. Schließlich habe die Beklagte zu Unrecht Einsatzmöglichkeiten bei der Firma F1 M5 Center I1 unberücksichtigt gelassen, welche mit der Beklagten dort einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalte.
Durch Urteil vom 14.01.2010 (Bl. 60 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen A3 gemäß dem Terminsprotokoll vom selben Tage (Bl. 55 ff d.A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, aufgrund des unstreitigen Betriebsübergangs der Niederlassung C2 auf die Firma D4 S6 GmbH sei die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in diesem Betrieb ersatzlos entfallen. Selbst wenn - wie der Kläger vortrage - an sich seine Rückkehr zur Niederlassung G1-R4 vorgesehen gewesen sei, ändere dies nichts an der tatsächlichen Eingliederung des Klägers in den selbständigen Betrieb C2 im Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Soweit sich der Kläger auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb G1-R4 berufe, habe der vernommene Zeuge A3 glaubhaft das Fehlen freier Arbeitsplätze wie auch die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern verneint. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im angeblichen Gemeinschaftsbetrieb mit der Firma F1 M5 C3 GmbH in I1 berufen. Allein der Vortrag des Klägers zu einem Austausch von Personal im Dezember 2009 genüge nicht zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes unter einheitlicher Leitung. Die nach §
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens sein Klagebegehren weiter und beantragt
unter Abänderung des am 14.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Rheine, AZ:
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
I
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 02.07.2009 mit Ablauf des 28.02.2009 wirksam beendet worden ist. Die Kammer folgt dem Urteil des Arbeitsgerichts in Ergebnis und Begründung. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
1. Soweit es die Frage der Betriebsratsanhörung betrifft, folgt allein aus dem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, ihm sei signalisiert worden, er könne, wenn er es wünsche, in den Betrieb G1-R4 zurückkehren, nicht die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrats. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass der Kläger bis zum Übergang des Betriebes C2 auf den Betriebsübernehmer tatsächlich diesem Betrieb zugeordnet war. Aufgrund seines Übergangsmandats war zwar der Betriebsrat G1-R4 zunächst weiter für die im verselbständigten Betrieb C2 beschäftigten Arbeitnehmer zuständig. Mit dem Ausscheiden des Betriebes C2 aus dem Unternehmen der Beklagten entfiel jedoch die hierfür bestehende Grundlage. Allein die Tatsache, dass das Übergangsmandat an sich noch bis zum Zeitpunkt November 2009 bestehen sollte, bedeutet nicht, dass der Betriebsrat G1-R4 auch noch nach dem Übergang des Betriebes auf die Firma D4 betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben für die in C2 beschäftigten Arbeitnehmer wahrnehmen konnte. Aufgrund seines Widerspruchs wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zwar vom Betriebsübergang nicht erfasst. Allein hieraus folgt jedoch nicht, dass er damit ohne Weiteres - gleichsam "automatisch" - in den Betrieb G1-R4 eingegliedert war. Ob der Kläger einen Anspruch darauf gehabt hätte, aufgrund eines "Rückkehrrechts" in den Betrieb G1-R4 zurückzukehren - Voraussetzung hierfür wäre ohnehin wohl ein entsprechender Beschäftigungsbedarf auf einem freien Arbeitsplatz - ändert nichts daran, dass der Kläger tatsächlich im Zeitpunkt der Kündigung der Niederlassung G1-R4 nicht zugeordnet war. Soweit der Kläger die Zuordnung zum Betrieb "Zentrale" anspricht, von welcher er Weisungen erhalten habe, könnte hieraus ohnehin ein Verstoß gegen die Vorschrift des §
2. Entgegen dem Standpunkt des Klägers bedurfte die Kündigung auch nicht der Zustimmung des Integrationsamtes. Anders als nach früherem Recht finden gemäß §
3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch die Verpflichtung der Beklagten verneint, eine Weiterbeschäftigung des Klägers im angeblichen Gemeinschaftsbetrieb mit der Firma M5 Center I1 zu prüfen. Allein der vom Zeugen A3 bestätigte Umstand, dass in einem Einzelfall Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens bei der Beklagten im Betrieb G1-R4 eingesetzt worden sind, um "Arbeitsspitzen" abzufangen, genügt nicht zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes der beiden genannten Unternehmen, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass zwei Unternehmen ihre betriebliche Tätigkeit im Rahmen einer einheitlich geleiteten Organisation durchführen und auf der Grundlage einer diesbezüglichen Führungsvereinbarung gemeinschaftlich leiten. Ein ständiger wechselseitiger Austausch von Personal nach Bedarf mag zwar ein Anzeichen dafür darstellen, dass sich zwei Unternehmen aufgrund entsprechender Führungsvereinbarung zu einer Zusammenarbeit in Form eines Gemeinschaftsbetriebes verbunden haben. Allein der gelegentliche Einsatz von Personal, welches zur Erledigung von Arbeitsspitzen von einem "Schwesterunternehmen" ausgeliehen wird, kann demgegenüber für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes nicht genügen.
4. Zusammenfassend muss es danach in rechtlicher Hinsicht damit sein Bewenden haben, dass für die Beschäftigung des Klägers, welcher dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber widersprochen hat, im Unternehmen der Beklagten kein Bedarf besteht. Nachdem die Bemühungen des Gerichts gescheitert sind, die mit der Kündigung zweifelslos verbundenen Härten für den Kläger im Wege eines Abfindungsvergleichs zu mildern, muss der Berufung des Klägers aus den dargestellten rechtlichen Gründen der Erfolg versagt bleiben.
II
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
III
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß §