BAG - Beschluss vom 27.06.1989
1 ABR 27/88
Normen:
BetrVG §§ 76, 111, § 112 Abs. 4, Abs. 5, § 112a; BGB § 613a; KSchG § 17 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 17.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 180/86
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 17/13 BV 31/85

Betriebseinschränkung: Begriff - Erheblichkeit der Personalreduzierung

BAG, Beschluss vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 27/88

DRsp Nr. 2001/14738

Betriebseinschränkung: Begriff - Erheblichkeit der Personalreduzierung

1. a) Unter "Betriebseinschränkung" ist eine Verringerung der Betriebskapazität zu verstehen, die auf Dauer geplant ist und sich als erheblich darstellen muss. b) Dabei ist es gleichgültig, ob die Verringerung der Betriebskapazität, die Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des bisherigen Betriebes, darin zum Ausdruck kommt, dass sächliche Betriebsmittel stillgelegt und nicht mehr genutzt werden oder dass die Arbeitnehmerschaft des Betriebes erheblich reduziert wird. 2. Als erheblich ist eine Personalreduzierung anzunehmen, die in einer Größenordnung erfolgt, die eine Anzeigepflicht bei Massenentlassungen nach § 17 Abs. 1 KSchG auslöst. 3. Für eine "Entlassung infolge einer Betriebsänderung" im Sinne von § 113 Abs. 3 BetrVG kommt es nicht auf die rechtsgeschäftliche Form des Ausscheidens aus dem Betrieb sondern darauf an, ob der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rücksicht auf die von ihm geplante Betriebsstillegung veranlaßt hat.

Normenkette:

BetrVG §§ 76, 111, § 112 Abs. 4, Abs. 5, § 112a; BGB § 613a; KSchG § 17 ;

Gründe:

A.

Die antragstellende C D GmbH (im folgenden nur: Arbeitgeber) macht die Unwirksamkeit eines von der Einigungsstelle am 8. Juli 1985 für die Hauptniederlassung Frankfurt aufgestellten Sozialplans geltend.