BAG - Beschluß vom 13.07.1994
7 ABR 50/93
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; KO § 3 ; VerglO § 25 ;
Fundstellen:
BAGE 77, 218
DB 1995, 150
DRsp VI(642)275c
KTS 1995, 107
MDR 1995, 73
NJW 1995, 2055
ZIP 1994, 1789
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 10/92
ArbG Hamburg, vom 01.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 25b BV 8/92

Betriebsratskosten im Konkurs

BAG, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 7 ABR 50/93

DRsp Nr. 1995/808

Betriebsratskosten im Konkurs

»Vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG sind Konkursforderungen im Sinne des § 3 KO. Für sie haftet ein Arbeitgeber, der den Betrieb nach Konkurseröffnung durch Rechtsgeschäft gemäß § 613 a BGB vom Konkursverwalter erworben hat, nicht (Anschluß an BAGE 53, 194 = AP Nr. 26 zu § 40 BetrVG 1972).«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; KO § 3 ; VerglO § 25 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Freistellungsanspruch des Betriebsrates wegen der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Vertretung aus der Zeit vor Konkurseröffnung infolge rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nach Konkurseröffnung von der jetzigen Arbeitgeberin zu erfüllen ist.

Antragsteller ist der Betriebsrat eines Betriebes, der durch Rechtsgeschäft nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der KG T (Gemeinschuldnerin) am 21. Oktober 1991 auf die A GmbH gemäß § 613 a BGB übergegangen ist. Die beteiligte Arbeitgeberin ist die Rechtsnachfolgerin der A GmbH.