BAG - Urteil vom 18.03.1999
8 AZR 190/98
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl
AuA 2000, 178
BAGE 91, 129
BB 1999, 1712
DB 1999, 1805
MDR 1999, 1202
NZA 1999, 870
ZIP 1999, 1537
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Hamburg Urteil v. - 09.1.1997 8 Ca 190/96 -,
Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil v. 05.2.1998 - 1 Sa 16/97 -,

Betriebsteilübergang - Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch

BAG, Urteil vom 18.03.1999 - Aktenzeichen 8 AZR 190/98

DRsp Nr. 1999/8170

Betriebsteilübergang - Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch

»1. Der Arbeitnehmer kann sich auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG auch dann berufen, wenn der Verlust seines Arbeitsplatzes darauf beruht, daß er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen Teilbetriebserwerber widersprochen hat. 2. Bei der Prüfung der sozialen Gesichtspunkte sind die Gründe für den Widerspruch zu berücksichtigen. Je geringer die Unterschiede in der sozialen Schutzbedürftigkeit im übrigen sind, desto gewichtiger müssen die Gründe des widersprechenden Arbeitnehmers sein. Nur wenn dieser einen baldigen Arbeitsplatzverlust oder eine baldige wesentliche Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen bei dem Erwerber zu befürchten hat, kann er einen Arbeitskollegen, der nicht ganz erheblich weniger schutzbedürftig ist, verdrängen.«

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 102 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit einer auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigung des Beklagten, nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebsteilerwerber widersprochen hat.