BAG - Urteil vom 13.12.2007
8 AZR 1107/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 § 613a § 854 ; HGB § 19 § 124 § 161 § 176 ; GmbHG § 11 ;
Fundstellen:
AP Nr. 338 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 164
AuR 2008, 192
BB 2008, 1851
DB 2008, 1161
JR 2009, 220
ZIP 2008, 1740
ZInsO 2008, 759
Vorinstanzen:
LAG München, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1241/05
ArbG München, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 1549/05

Betriebsübergang - Aufschiebend bedingter Kaufvertrag

BAG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 1107/06

DRsp Nr. 2008/8683

Betriebsübergang - Aufschiebend bedingter Kaufvertrag

Orientierungssätze: 1. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel der Person des Inhabers des Betriebes ein. Voraussetzung ist, dass der bisherige Inhaber seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb einstellt und der Übernehmer die wirtschaftliche Einheit in Wesentlichen unverändert fortführt. Maßgebliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es zur Erfüllung des Merkmales der Fortführung des Betriebes nicht. 2. Einem Betriebsübergang steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber geschlossene Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises steht. 3. Entscheidend für die Annahme eines Betriebsüberganges ist auf die Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht durch den Betriebserwerber abzustellen. Dieser Realakt kann nicht unter einen vertraglichen Bedingungsvorbehalt gestellt werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 § 613a § 854 ; HGB § 19 § 124 § 161 § 176 ; GmbHG § 11 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 25. Januar 2005.