BAG - Urteil vom 13.07.2006
8 AZR 382/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 613a Abs. 5, 6 § 615 ; BBiG (a.F.) § 3 Abs. 2 § 10 § 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 613a BGB Widerspruch
ArbRB 2007,2
DB 2006, 2750
DZWIR 2007, 235
NJW 2007, 250
NZA 2006, 1406
ZIP 2007, 87
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 11.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 620/04
ArbG Bautzen, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10101/04

Betriebsübergang - Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis; Widerspruchserklärung; Verwirkung; Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 382/05

DRsp Nr. 2006/27371

Betriebsübergang - Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis; Widerspruchserklärung; Verwirkung; Rechtsfolgen des Widerspruchs nach vollzogenem Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. § 613a BGB gilt auch im Ausbildungsverhältnis. 2. Auch nach Aufnahme des Schriftformerfordernisses für die Widerspruchserklärung in § 613a Abs. 6 BGB muss der Widerspruch nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht aus, dass der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Arbeitnehmers in einer formgerechten Urkunde einen andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat (sog. Andeutungstheorie). 3. Auch nach dem In-Kraft-Treten des § 613a Abs. 5 und 6 BGB kann die Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. 4. Der Widerspruch wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück, auch wenn er erst danach erklärt wird. 5. Bei der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB handelt es sich um eine Rechtspflicht. 6. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gemäß § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Der Arbeitnehmer, der geltend macht, nicht oder nicht vollständig über den Betriebsübergang unterrichtet worden zu sein, ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § Abs. , § ;