Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine Kündigung der Royal Air Force (in Prozessstandschaft die Beklagte zu 1)) zum 31. März 2001 aufgelöst oder ab 1. April 2001 infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.
Der Kläger war seit 1989 bei den britischen Streitkräften der Royal Air Force (RAF) als Zivilangestellter, zuletzt als Platzwart auf dem Luft-/Bodenschießplatz N Range beschäftigt. Der Schießplatz besteht aus einem ca. 2.000 ha großen Heide- und Waldgelände, das einige Kilometer östlich der Stadt N liegt. Die Grundstücke sind teilweise im Bundeseigentum, teilweise im Landes- und Privateigentum. Auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung wurde der Schießplatz der Royal Air Force als Übungsplatz überlassen und auch anderen Nato-Partnern zur Verfügung gestellt. Die Royal Air Force leitete den Übungsplatz der beteiligten Streitkräfte.
Die britische Dienststelle RAF N gliederte sich in den Schießplatz (Range) und in einen weiteren Teil, der sich in einem Gebäude (Kaserne) im Stadtgebiet N in der D-straße befand (N-Camp). Dort befanden sich die Verwaltung der Dienststelle RAF N, Unterkünfte und eine Tankstelle. Weitere zu dieser Dienststelle gehörende Dienstwohnungen waren in der L - und in der R-straße in N.
Auf dem Übungsgelände (Range) befanden sich mehrere Beobachtungstürme, eine Radiostation, eine Trafo- und Pumpstation, eine Garage, eine Großgarage, ein überdachter Schrottplatz, ein Gebäude für die Lagerung von explosivem Material, Fertigcontainer und eine Brücke. Darüber hinaus wurde von der Royal Air Force dort bewegliches Inventar und Übungsgeräte vorgehalten: Wettermessgeräte, Count-Laser zur Zieldesignation und bewegliches Gerät wie zB Fahrzeuge. Daneben gab es noch IT-Verkabelungen und Funkeinrichtungen, Hausmüllentsorgung und schließlich auch noch eine Trefferaufnahmeanlage. Bei dieser Anlage handelte es sich um eine elektronische, mechanische und akustische Vorrichtung zur Bestimmung der Treffergenauigkeit (Rechner und Monitor); dazu gehörte Software und Einrichtungen wie Mikrofone, Fernrohr, Funkübertragungskabel, Antennen, Batterien, Trafos etc.
In der Dienststelle RAF N wurden 26 Mitarbeiter beschäftigt, davon neun Mitarbeiter (sechs Platzwarte und drei Feuerwehrleute) auf der Range und die übrigen 17 Mitarbeiter in der Verwaltung.
Mit Schreiben vom 14. September 2000 kündigte die RAF das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2001 wegen der Auflösung der Dienststelle RAF N . Im Rahmen der Reduzierung der britischen Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland wurde die Royal Air Force aus Nordhorn abgezogen und die Dienststelle RAF N zum 31. März 2001 aufgelöst. Am 1. April 2001 übernahm die Bundeswehr den Luft-/Bodenschießplatz N und führte den Übungsbetrieb auf dem Schießplatz fort. Zu diesem Zweck gründete die Bundeswehr eine eigene militärische Dienststelle. Sie übernahm weder die Kaserne der Royal Air Force noch die dazugehörenden Wohnungen. Ebenso übernahm die Bundeswehr keinen zivilen Mitarbeiter der Royal Air Force. Für die Tätigkeiten als Platzwart auf dem Schießplatz N setzte die neue Dienststelle Mitarbeiter der Standortverwaltung L ein. Die Feuerwehraufgaben übertrug die Bundeswehr Soldaten eines benachbarten Luftwaffenstützpunkts. Die Trefferaufnahmeanlage auf dem Schießplatz erwarb die Beklage zu 2) von der Royal Air Force durch Kaufvertrag vom 7. Juni/3. Juli 2001 zum Preis von 100.000,00 DM.
Mit seiner am 27. März 2001 eingereichten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 14. September 2000 geltend. Diese sei wegen Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei wegen des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangen. Der Schießplatz sei ein Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. Er stelle eine organisatorische Einheit dar, da diese als Übungsgelände mit Flugzeugen und anderem Testmaterial der Streitkräfte und dem Personal genutzt werde, um entsprechende Truppenübungen durchzuführen. Die Ausstattung, nämlich Gerätschaften, Übungsflugzeuge, Übungsgeräte und Messgeräte sowie das Betriebsgelände mit den Rollbahnen, Hallen, Türmen, Garagenbauten, Feuerwehrgaragen, Schuppen, Aggregaten, Lagerräumen und Verwaltungsgebäuden sei übernommen worden. Der Schießplatz sei ohne Unterbrechung im Wesentlichen unverändert weiter benutzt worden. Es würden weiterhin Übungsflüge durchgeführt, auch durch die Briten. Die Mitarbeiter auf dem Schießplatz würden wie früher eingesetzt. Statt der Zivilangestellten der Royal Air Force seien unter der Leitung der Bundeswehr nur Mitarbeiter der Standortverwaltung L dort tätig. Darüber hinaus habe der Kommandant des Schießplatzes, Oberstleutnant W, dem Kläger zugesichert, dass er übernommen werde.
Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,
1. dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Royal Air Force vom 14. September 2000 zum 31. März 2001 nicht beendet worden ist;
2. dass sein Arbeitsverhältnis ab 1. April 2001 zu unveränderten Bedingungen zur Beklagten zu 2) fortbesteht und die Beklagte zu 2) ihn ab 1. April 2001 als Platzwart zu beschäftigen hat.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, bei der Übergabe des Schießplatzes an die Bundeswehr handele es sich nicht um einen Betriebsübergang, sondern lediglich um die Rückgabe von Liegenschaften. Insbesondere seien nicht Ausstattungen des Schießplatzes übernommen worden, da das bewegliche Inventar weitestgehend abgezogen und durch Gerät der Bundeswehr ersetzt worden sei. Abgezogen worden seien insbesondere die Messgeräte, der Count-Laser zur Zieldesignation sowie die Fahrzeuge. Alle IT-Verkabelungen und Funkeinrichtungen seien neu eingerichtet worden wie auch die Bildschirme und Kameras auf dem Tor, die Schießanlage, Schlösser, Zylinder und Einbruchmeldeanlagen. Ebenfalls seien neue Verträge über die Entsorgung, den Hausmüll und den Munitionsschrott abgeschlossen worden. Ferner seien Arbeiten zur Herrichtung des Geländes nach deutschen Sicherheitsvorgaben durchgeführt worden. So seien neue größere Wälle vor den Zielen errichtet, Brandschutzschneisen, neue Wege gelegt und gärtnerische Arbeiten ausgeführt worden. Die Organisationsstruktur der Royal Air Force habe keine Entsprechung mit dem Konzept der Bundeswehr, da letztere eine Trennung zwischen militärischer Beschäftigungsstelle und ziviler personalführender Stelle habe. Die Tätigkeiten des Klägers seien deshalb in der neuen Dienststelle der Bundeswehr für den Luft-/Bodenschießplatz nicht enthalten, würden vielmehr durch die Standortverwaltung wahrgenommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung der Royal Air Force hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2001 beendet. Das Arbeitsverhältnis ist nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Es liegt weder ein Betriebs- noch ein Betriebsteilübergang vor.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung des Klägers sei wirksam, es habe kein Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils von der Royal Air Force auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Zwar habe die Beklagte zu 2) das Gelände der N Range, die darauf befindlichen festen Gebäude, die Trefferaufnahmeanlage sowie weitere Einzelteile übernommen; die militärische Infrastruktur der N Range sei jedoch unter Berücksichtigung der eigenen Sicherheitsbestimmungen der Bundeswehr neu geregelt worden. Die Arbeitsorganisation der bisherigen aus N Range und N Camp bestehenden Dienststelle "Luft-/Bodenschießplatz der RAF Nordhorn" sei nicht übernommen, sondern zerschlagen worden. Die Aufgaben der bisher von der Royal Air Force auf der Range beschäftigten Zivilangestellten würden nun von schon vorhandenem Personal der Standortverwaltung L übernommen. Die Aufgaben der Feuerwehr seien Soldaten des benachbarten Luftwaffenstützpunkts übertragen worden. Die übrigen Verwaltungsaufgaben seien ersatzlos entfallen. Die Bundeswehr unterhalte, anders als die Royal Air Force, keine autarke, vollständig selbst verwaltete militärische Dienststelle, sondern setze lediglich im Rahmen ihrer eigenen, bereits bestehenden und gänzlich anders organisierten Militärverwaltung den militärischen Übungsbetrieb fort. Die Bundeswehr habe damit nur einen Teil der Aufgaben der bisherigen Dienststelle in einem die Identität dieser Einheit verändernden organisatorischen Zusammenhang übernommen. Damit sei lediglich die Funktion des Schießplatzes erhalten geblieben, den die Bundeswehr im Sinne einer Funktionsnachfolge weiter betreibe und anderen Nato-Streitkräften zur Verfügung stelle. Dagegen habe die Bundeswehr nicht die militärische Organisationsstruktur der britischen Dienststelle der Royal Air Force übernommen. Die Bundeswehr habe weder die Hauptbelegschaft noch Arbeitnehmer in Schlüsselpositionen und damit das "Know-how" des Schießplatzes übernommen, sie führe den Schießplatz vielmehr mit eigenem "Know-how" fort. Der Auffassung des Klägers, es habe sich bei dem Schießplatz mit den darauf befindlichen Gebäuden und Einrichtungen sowie dem Personal, also Platzwarten und Feuerwehr, um einen Betriebsteil gehandelt, könne nicht gefolgt werden. Der Kläger hat trotz entsprechender gerichtlicher Auflagen nicht dargelegt, dass der Schießplatz teilbetrieblich organisiert gewesen sei, dh. neben den vorhandenen Strukturen der Dienststelle über eine eigene Arbeitsorganisation verfüge. Da der Kläger nicht konkret vorgetragen habe, dass der Zeuge W ausdrücklich die Übernahme der Zivilangestellten der Royal Air Force durch die Bundeswehr zugesagt habe, könne auch von keiner wirksamen Zusage ausgegangen werden.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Kündigung der Royal Air Force hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2001 beendet. Sie ist nicht gem. § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Es liegt kein Betriebsübergang, sondern eine bloße Funktionsnachfolge vor. Damit ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen.
1.a) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluss an
b) Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt (BAG 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185; 8. August 2002 - 8 AZR 583/01 - EzA BGB § 613a Nr. 209). Bei den übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 24. April 1997 -
c) Auch öffentlich-rechtlich organisierte Einheiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben können Betriebe iSv. § 613a BGB sein. Der Senat hat das etwa beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk (20. März 1997 - 8 AZR 856/95 - BAGE 85, 312, 320 f. = AP
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall weder ein Betriebs- noch ein Betriebsteilübergang angenommen werden. Die Beklagte zu 2) hat nur die Funktion des Schießplatzes und einzelne Betriebsmittel, nicht aber einen organisierten Betriebsteil unter Wahrung der Identität übernommen.
a) Da die Bundeswehr nicht die gesamte aus Schießplatz (Range) und Verwaltung (N -Camp) bestehende Dienststelle der RAF N übernommen hat, kommt lediglich ein Teilbetriebsübergang in Betracht. Davon gehen inzwischen auch die Parteien aus.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Teilbetriebsübergang nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil es sich bei dem Luft-/Bodenschießplatz Nordhorn nicht um einen übertragungsfähigen Betriebsteil handelte. Es ist zweifelhaft, ob der Schießplatz überhaupt eine das Merkmal "Betriebsteil" rechtfertigende organisatorische Selbständigkeit bei der Royal Air Force besaß. Betriebsteil ist eine Teilorganisation, in der sächlich und organisatorisch abgrenzbare Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich um bloße Hilfsfunktionen handeln kann (Senat 11. Dezember 1997 -
Der Kläger hat nicht vorgetragen, wie der Schießplatz der Royal Air Force organisiert war. Soweit der Kläger vorträgt, es hätten beim Schießplatz sechs Platzwarte und drei Feuerwehrleute gearbeitet, reicht dies nicht aus, um eine organisatorische Selbständigkeit des Schießplatzes zu begründen. Da der Übungsbetrieb Schießübungen und Flüge unterschiedlicher Nato-Streitkräfte einschloss, bedurfte es einer weiteren Arbeitsorganisation als nur die genannten Platzwarte und Feuerwehrleute. Ob und inwieweit innerhalb der Dienststelle RAF N eine von der übrigen Dienststelle abgrenzbare, eigenständige Arbeitsorganisation bestand, die für den Übungsbetrieb am Schießplatz zuständig war, hat der Kläger nicht vorgetragen.
c) Bestand gleichwohl ein selbständiger Betriebsteil, so scheitert die Annahme eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) jedenfalls daran, dass die Bundeswehr die organisatorisch selbständige Einheit "Luft-/Bodenschießplatz N" nicht im Wesentlichen unverändert fortführte, sondern in die eigene Militärorganisation der Bundeswehr eingliederte. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die im Wesentlichen unveränderte Nutzung des Schießplatzes an, sondern auf die veränderte Organisationsstruktur. Die Bundeswehr hat überhaupt keine bei dem Schießplatz von der Royal Air Force beschäftigten Zivilmitarbeiter übernommen, sondern den Schießplatz mit eigenem Personal und eigenem "Know-how" fortgeführt. So hat sie nach einem eigenen militärischen Konzept die Aufgaben auf dem Schießplatz anders organisiert und die Platzwarttätigkeiten Mitarbeitern der Standortverwaltung L und die Feuerwehraufgaben Soldaten des benachbarten Luftwaffenstützpunkts übertragen. Damit wurde nicht nur die Leitung des Luft-/Bodenschießplatzes N, sondern auch die Organisation der Aufgaben der Platzwarte und Feuerwehrleute in die militärische Organisation der Bundeswehr eingegliedert. Jedenfalls bei der Bundeswehr kommt dem Schießplatz keine selbständige Arbeitsorganisation mehr zu.
3. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Royal Air Force wurde durch die Kündigung vom 14. September 2000 zum 31. März 2001 beendet. Mangels Betriebsübergangs stand der Kündigung § 613a Abs. 4 BGB nicht entgegen. Auf eine etwaige Sozialwidrigkeit der betriebsbedingten Kündigung gem. §
4. Da die Kündigung zum 31. März 2001 wirksam ist und kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) vorliegt, ist das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht ab 1. April 2001 auf die Beklagte zu 2) übergegangen.
5. Der Kläger hat auch auf Grund einer Zusage keinen Anspruch auf Beschäftigung als Platzwart bei der Bundeswehr. Er hat nur allgemein behauptet, Oberstleutnant W habe ihm eine Übernahme zugesichert, ohne konkrete Angaben zu einer ausdrücklichen Zusage zu machen. Die Revision beruft sich auch nicht mehr auf eine solche Zusage.
III. Der Kläger hat gem. §
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Zu 1.: Fortführung von BAG 27. April 2000 - 8 AZR 260/99 -
Branchenspezifische Problematik: Bundeswehr