BAG - Urteil vom 02.03.2006
8 AZR 147/05
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 302 zu § 613a BGB
DB 2006, 1907
NJW 2006, 3375
NZA 2006, 1105
NZBau 2006, 657
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 35/04
ArbG Hamburg, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 77/04

Betriebsübergang - Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs als Betriebsübergang; Teilbetrieb; eigenwirtschaftliche Nutzung der Betriebsmittel; rechtsgeschäftlicher Erwerb nach Zuschlag im öffentlichen Vergabeverfahren

BAG, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 147/05

DRsp Nr. 2006/19578

Betriebsübergang - Neuvergabe der Bereederung eines Forschungsschiffs als Betriebsübergang; Teilbetrieb; eigenwirtschaftliche Nutzung der Betriebsmittel; rechtsgeschäftlicher Erwerb nach Zuschlag im öffentlichen Vergabeverfahren

Orientierungssätze: 1. Auch ein Teilbetriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit voraus. 2. Ein Forschungsschiff mit seiner für Forschungszwecke erforderlichen wissenschaftlichen Einrichtung und Organisation ist eine wirtschaftliche Einheit, die bei einer Neubereederung und Fortführung als Forschungsschiff ihre Identität wahrt. 3. Wird die Bereederung eines Forschungsschiffs im Rahmen einer Ausschreibung auf Grund öffentlichen Vergaberechts auf einen anderen Betreiber übertragen, so kann hierin ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang liegen, der zum Übergang der Heuerverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den neuen Auftragnehmer führt. 4. Es ist unerheblich, ob der potentielle Betriebsübernehmer Eigentümer der identitätsprägenden sächlichen Betriebsmittel wird. Einem Betrieb sind sächliche Betriebsmittel auch dann zuzurechnen, wenn sie auf Grund einer mit Dritten getroffenen Nutzungsvereinbarung zur Erfüllung der Betriebszwecke eingesetzt werden können. 5. Auf eine eigenwirtschaftliche Nutzung sächlicher Betriebsmittel kommt es nicht an.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand: